TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/3 W246 2277388-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
GehG §169f
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §8
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 169f heute
  2. GehG § 169f gültig ab 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2023
  3. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  4. GehG § 169f gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  6. GehG § 169f gültig von 28.12.2019 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  7. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  8. GehG § 169f gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  10. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  11. GehG § 169f gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Spruch


W246 2277388-1/5E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die DÖRNER & SINGER Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Personalamtes XXXX der Telekom Austria AG vom 29.03.2023, Zl. VrSt308348/2021, den Beschluss:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch die DÖRNER & SINGER Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Personalamtes römisch XXXX der Telekom Austria AG vom 29.03.2023, Zl. VrSt308348/2021, den Beschluss:

A) Das Verfahren wird, soweit es sich auf die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde bezieht, eingestellt.A) Das Verfahren wird, soweit es sich auf die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde bezieht, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die DÖRNER & SINGER Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Personalamtes XXXX der Telekom Austria AG vom 29.03.2023, Zl. VrSt308348/2021, zu Recht:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch die DÖRNER & SINGER Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Personalamtes römisch XXXX der Telekom Austria AG vom 29.03.2023, Zl. VrSt308348/2021, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides richtet, Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

III. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die DÖRNER & SINGER Rechtsanwälte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt XXXX der Telekom Austria AG den Beschluss:römisch III. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch die DÖRNER & SINGER Rechtsanwälte, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt römisch XXXX der Telekom Austria AG den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 09.08.2021 übermittelte das Personalamt XXXX der Telekom Austria AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG, wozu der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter mit Schreiben vom 07.02.2022 Stellung nahm.1. Mit Schreiben vom 09.08.2021 übermittelte das Personalamt römisch XXXX der Telekom Austria AG (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten, das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG, wozu der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter mit Schreiben vom 07.02.2022 Stellung nahm.

2. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077), legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.2. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077), legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 10.02.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde). Die Behörde habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2021 das Ergebnis der Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mitgeteilt, wozu er gegen Ablauf der darin festgesetzten Sechsmonatsfrist Stellung genommen habe. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der Behörde sei daher bereits abgelaufen.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies die Behörde die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2023 mangels verfahrenseinleitenden Antrags zurück (Spruchpunkt II.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid setzte die Behörde das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wies die Behörde die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2023 mangels verfahrenseinleitenden Antrags zurück (Spruchpunkt römisch II.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Dazu hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides im Widerspruch zueinander stünden. Wenn es nämlich, wie zu Spruchpunkt II. festgehalten, keinen Antrag gebe, der eine Entscheidungspflicht ausgelöst hätte, müsse das Verfahren auch nicht, wie in Spruchpunkt I. festgehalten, ausgesetzt werden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer konkret aus, dass spätestens mit dem in der Stellungnahme vom 07.02.2022 enthaltenen Antrag auf unionsrechtskonforme Ermittlung des Besoldungsdienstalters ein die Entscheidungsfrist auslösender Antrag vorgelegen sei. Nach Erhebung dieses Antrags sei die Behörde jedoch untätig geblieben, weswegen die Säumnisbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt sei. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Dazu hielt der Beschwerdeführer zunächst fest, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides im Widerspruch zueinander stünden. Wenn es nämlich, wie zu Spruchpunkt römisch II. festgehalten, keinen Antrag gebe, der eine Entscheidungspflicht ausgelöst hätte, müsse das Verfahren auch nicht, wie in Spruchpunkt römisch eins. festgehalten, ausgesetzt werden. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides führte der Beschwerdeführer konkret aus, dass spätestens mit dem in der Stellungnahme vom 07.02.2022 enthaltenen Antrag auf unionsrechtskonforme Ermittlung des Besoldungsdienstalters ein die Entscheidungsfrist auslösender Antrag vorgelegen sei. Nach Erhebung dieses Antrags sei die Behörde jedoch untätig geblieben, weswegen die Säumnisbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch berechtigt sei.

6. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.).6. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Fragen dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20, Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.).

7. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat.

8. Die vorliegende Beschwerde (Pkt. I.5.) und die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2023 (Pkt. I.3.) wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 01.09.2023 vorgelegt.8. Die vorliegende Beschwerde (Pkt. römisch eins.5.) und die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2023 (Pkt. römisch eins.3.) wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 01.09.2023 vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 11.09.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2023 vorgelegt worden sei.

10. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.10.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter zu seinem Verfahren Stellung.

11. Mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG.11. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, (Inkrafttreten mit 16.11.2023) änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169g GehG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter.

Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2021 das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach § 169f Abs. 1 GehG, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2022 Stellung nahm. Mit Schreiben vom 10.02.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf dieses Verfahren. Die Behörde setzte daraufhin mit dem im Spruch genannten Bescheid das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus (Spruchpunkt I.) und wies die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2023 mangels verfahrenseinleitenden Antrags zurück (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.Die Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.08.2021 das Ergebnis der amtswegigen Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG, wozu der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2022 Stellung nahm. Mit Schreiben vom 10.02.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf dieses Verfahren. Die Behörde setzte daraufhin mit dem im Spruch genannten Bescheid das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren aus (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Säumnisbeschwerde vom 10.02.2023 mangels verfahrenseinleitenden Antrags zurück (Spruchpunkt römisch II.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf die mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, beantworteten Fragen betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153. Daraufhin änderte der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG.Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf die mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, beantworteten Fragen betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. römisch eins Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. römisch eins Nr. 153. Daraufhin änderte der Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, (Inkrafttreten mit 16.11.2023) die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 169 f und 169g GehG.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Diese Feststellungen sind unstrittig.Die unter Pkt. römisch II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich u.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundeverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Diese Feststellungen sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu I. A.) Einstellung des Verfahrens, soweit es sich auf die – zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht: Zu römisch eins. A.) Einstellung des Verfahrens, soweit es sich auf die – zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht:

3.1.1. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.1.1. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen; ein rechtliches Interesse kann daher nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann (vgl. etwa VwGH 04.10.2021, Ra 2020/04/0130; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112, 0113). Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen; ein rechtliches Interesse kann daher nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann vergleiche etwa VwGH 04.10.2021, Ra 2020/04/0130; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112, 0113). Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.).

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des „Untergangs“ eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des „Untergangs“ eines Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

3.1.2. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1.2. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (s. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 23). Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß § 38 AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist (vgl. VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).Die Bindungswirkung einer eine Vorfrage bildenden Entscheidung besteht nur insoweit, als inzwischen keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Ansonsten ist die Behörde der Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur eigenständigen rechtlichen Beurteilung nicht enthoben (s. Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 23). Ein Bescheid, mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG wegen einer Vorfrage ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist vergleiche VwGH 11.05.2009, 2008/18/0301).

3.1.3. Mit dem o.a. Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, entschied der Verwaltungsgerichtshof in einer Rechtssache über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des dortigen Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, beantworteten (Vorabentscheidungs)Fragen betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153, womit eine Entscheidung in jenem Verfahren vorliegt, aufgrund dessen die Aussetzung durch die Behörde erfolgt ist. Das von der Behörde geführte erstinstanzliche Verfahren war daher ab diesem Zeitpunkt fortzusetzen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich mit dem mit 16.11.2023 durch BGBl. I Nr. 137/2023 erfolgten Inkrafttreten der Änderungen der §§ 169f und 169g GehG die für das Verfahren maßgebliche Rechtslage in entscheidung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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