Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch die Richterin Dr. Hason über die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren 1.) des Herrn A. B. und 2.) der Frau C. B., betreffend die mit Erkenntnis vom 30.11.2017, 1.) zur GZ: VGW-211/005/13817/2017/VOR und 2.) zur GZ: VGW-211/005/13818/2017/VOR, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, den BESCHLUSS I. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß § 32 VwGVG abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG ei... mehr lesen...
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch die Richterin Dr. Hason über die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren 1.) des Herrn A. B. und 2.) der Frau C. B., betreffend die mit Erkenntnis vom 30.11.2017, 1.) zur GZ: VGW-211/005/13817/2017/VOR und 2.) zur GZ: VGW-211/005/13818/2017/VOR, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, den BESCHLUSS I. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird gemäß § 32 VwGVG abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG ei... mehr lesen...
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Pichler über den Antrag des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen u. Ausländergrunderwerb vom 01.06.2017 Zl. …, mit welchem beantragt wird, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20.12.2012 zur Zahl …, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19.06.2012 stattgeg... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Kummernecker als Vorsitzenden, Mag. Viti als Berichterin, Mag. Hornschall als Besitzerin und seine fachkundigen Laienrichter Mag. Hassfurther und Mag. Dr. Raab über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch RA, vom 22.03.2017 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat ..., vom 15.02.2017, Zl. ..., mit welchem Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Aufhebung de... mehr lesen...
I) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz den BESCHLUSS gefasst: I. Das Verfahren zur Zahl VGW-151/065/6271/2015 wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) von Amts wegen wieder aufgenommen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. II) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wi... mehr lesen...