1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. 2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Norm: B-VG Art144 Abs2 VwGVG §28 Abs7Nitrat-Aktionsprogramm Verordnung VfGG §7 Abs1 B-VG Art. 144 heute B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geän... mehr lesen...