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81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde; keine Säumigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Erlassung entsprechender Maßnahmen zur Reduzierung des Nitratgehalts im Grundwasser auf Grund zwischenzeitiger Novellierung der Nitrat-Aktionsprogramm VerordnungRechtssatz
Mit EuGH 03.10.2019, Rs. C-197/18, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland ua, wurde zusammenfassend festgestellt, Art288 AEUV sowie Art5 Abs4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr 2 der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Richtlinie), ABl 1991 L 375, 1, seien dahin auszulegen, dass natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art5 Abs5 Nitrat-Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer Messstelle oder mehreren Messstellen im Sinne des Art5 Abs6 Nitrat-Richtlinie den Schwellenwert von 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung BGBl II 386/2022 eine Novelle zur Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung idF BGBl II 385/2017 erlassen, womit seine Säumigkeit beendet ist. Ob die Verordnung rechtmäßig ist oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Wasserrecht, Gewässerschutz, VfGH / AnlassverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E394.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022