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81/01 Wasserrechtsgesetz 1959Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde; keine Säumigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Erlassung entsprechender Maßnahmen zur Reduzierung des Nitratgehalts im Grundwasser auf Grund zwischenzeitiger Novellierung der Nitrat-Aktionsprogramm VerordnungSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtes Wien mit Urteil vom 3. Oktober 2019, Rs. C-197/18, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland ua, zusammenfassend festgestellt, Art288 AEUV sowie Art5 Abs4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr 2 der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: "Nitrat-Richtlinie"), ABl. 1991 L 375, 1, seien dahin auszulegen, dass natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art5 Abs5 Nitrat-Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer Messstelle oder mehreren Messstellen im Sinne des Art5 Abs6 Nitrat-Richtlinie den Schwellenwert von 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht.
3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung BGBl II 386/2022 eine Novelle zur Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 1999, Nr 188, idF BGBl II Nr 385/2017 erlassen, womit seine Säumigkeit beendet ist. Ob die Verordnung rechtmäßig ist oder nicht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Wasserrecht, Gewässerschutz, VfGH / AnlassverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E394.2021Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022