IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde der M I GmbH, vertreten durch W R GmbH & Co KG in W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 14.12.2018, GZ: BauR1-153/9-49428-2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 27.3.2019, BauR1-153/9-49428-2018/Dr.Ps/Schö, betreffend Untersagung der Bauausführung A. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 05.10.2018 Norm: B-VG Art. 94VwGVG §17VwGVG §28AVG §37AVG §38AVG §66
Rechtssatz: * Der Einwand des Bf. und der Österreichischen Apothekerkammer, dass nicht ausschließlich auf solche Angaben des Bewerbers um die Hausapothekenbewilligung, die einer objektiven Nachvollziehbarkeit nicht zugänglich sind, abgestellt werden kann, erweist sich als zutreffend. Andernfalls wäre nämlich... mehr lesen...