Norm: ÄsthOpG §6
Rechtssatz: § 6 Abs 1 ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesio... mehr lesen...
Norm: ÄsthOpG §6
Rechtssatz: Anders als bei Dokumentationspflichten oder dem Schriftlichkeitsgebot handelt es sich bei der Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG nicht um eine bloße Form- oder Ordnungsvorschrift. Aufklärungs- und/oder Einwilligungsdefizite führen im Kontext des ÄsthOpG zivilrechtlich dazu, dass die ästhetische Behandlung oder Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität beurteilt werden muss, wenn der Eing... mehr lesen...