Norm
ÄsthOpG §6Rechtssatz
§ 6 Abs 1 ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132246Im RIS seit
05.11.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018