RS OGH 2018/8/31 6Ob120/18t

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Norm

ÄsthOpG §6

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 ÄsthOpG enthält eine eindeutige gesetzliche Regelung, die die notwendige Mindestfrist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Die Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG beginnt erst nach „abgeschlossener“ ärztlicher Aufklärung zu laufen. Die Frist beginnt daher erst, wenn nicht nur über den Eingriff aufgeklärt wurde, sondern auch durch den Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin über die allenfalls erforderliche Anästhesie für den Eingriff.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132246

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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