Norm
ÄsthOpG §6Rechtssatz
Anders als bei Dokumentationspflichten oder dem Schriftlichkeitsgebot handelt es sich bei der Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG nicht um eine bloße Form- oder Ordnungsvorschrift. Aufklärungs- und/oder Einwilligungsdefizite führen im Kontext des ÄsthOpG zivilrechtlich dazu, dass die ästhetische Behandlung oder Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität beurteilt werden muss, wenn der Eingriff vor Ablauf der Frist erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132247Im RIS seit
05.11.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018