Begründung: I. 1. §18 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500-5, zufolge bilden die Eigentümer jener Grundstücke, die zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören, die Jagdgenossenschaft, welcher Rechtspersönlichkeit zukommt; deren Organe sind der Jagdausschuß sowie dessen Obmann. §37 dieses Gesetzes betrifft die "Aufteilung des Jagdpachtschillings" und bestimmt folgendes: "(1) Der Jagdpachtschilling, einschließlich eines im Sinne des §15 Abs3 etwa entrichteten Entgelte... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6500 Jagd, Wild
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragVfGG §19 Abs3 Z2 litaNö JagdG §37
Leitsatz: Individualantrag auf Aufhebung des zweiten Satzes in §37 Abs5
NÖ JagdG 1974; der Anspruch des Grundeigentümers gegen die
Jagdgenossenschaft auf Ausfolgung des Anteilbetrages am
Pachtschilling ist zivilrechtlicher Natur; Zumutbarkeit des
gerichtlichen Rechtsweges; Mangel der Antragslegitimation ... mehr lesen...