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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des zweiten Satzes in §37 Abs5 NÖ JagdG 1974; der Anspruch des Grundeigentümers gegen die Jagdgenossenschaft auf Ausfolgung des Anteilbetrages am Pachtschilling ist zivilrechtlicher Natur; Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges; Mangel der AntragslegitimationRechtssatz
Anspruch des Grundeigentümers gegen die Jagdgenossenschaft auf Ausfolgung des Anteilbetrags am Pachtschilling ist zivilrechtlicher Natur.
Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung des §37 Abs5
2. Satz Nö. JagdG mangels Legitimation; gerichtlicher Rechtsweg vorgesehen und zumutbar.
Mitteilung an Grundeigentümer, daß die Frist für die Abholung des anteiligen Jagdpachtschillings am 18.03.87 abgelaufen und der nichtbehobene Anteil daher zugunsten der Gemeinde verfallen sei.
Es ist nicht zweifelhaft, daß es sich beim Anspruch des Grundeigentümers gegen die Jagdgenossenschaft auf Ausfolgung des Anteilbetrags am Pachtschilling um einen zivilrechtlichen handelt; Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis fallen als bürgerliche Rechtssachen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. VfSlg. 9121/1981, S 426, wonach die Mitglieder der Jagdgenossenschaft ihre privaten Interessen an einem möglichst hohen Pachtschilling gegen einen diese Interessen mißachtenden Jagdausschuß durch zivilrechtliche Schritte durchsetzen können). Der Umstand, daß die Feststellung der Anteile am Pachtschilling im Streitfall der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt (§37 Abs3), ändert in Ansehung des bloß feststellenden Charakters der verwaltungsbehördlichen Entscheidung nichts an dieser Beurteilung der Zuständigkeitsfrage.
Die Antragsteller begehren im Rahmen ihres Antrages auf Gesetzesprüfung,
"der Verfassungsgerichtshof wolle zu Recht erkennen, daß unser Eigentumsanspruch auf Auszahlung der Jagdpacht für das Jahr 1986 gegenüber der Gemeinde Muggendorf ... aufrecht ist und die Gemeinde Muggendorf schuldig ist, uns die anteilige Jagdpacht für 1986 in der Höhe von mindestens S 7.900,-- zu bezahlen."
Zu einem derartigen Ausspruch aus Anlaß eines Individualantrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 Abs1 B-VG ist der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht berufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Jagdrecht, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G120.1987Dokumentnummer
JFR_10119686_87G00120_01