RS OGH 1959/4/1 3Ob118/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1959
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Norm

ABGB §1295 Ic
nö JagdG §131

Rechtssatz

Der Pächter einer Genossenschaftsjagd kann, wenn sich das schädigende Ereignis in seiner Pachtzeit ereignet, Schadenersatz für die Verletzung des Jagdrechtes begehren, wenn sich auch der Schade zum Teil erst nach Ablauf seiner Bestandzeit auswirken wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023206

Dokumentnummer

JJR_19590401_OGH0002_0030OB00118_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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