Im angefochtenen Straferkenntnis vom 1.3.2012 wird dem Beschuldigten Folgendes zu Last gelegt: ?I. Sie sind seit 23.08.2008 geschäftsführender Direktor der W., eines Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift P.-ring in Wien. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.52/1991, als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die W. unterlassen hat, 1. vom 01.01.2010 bis 04.05.2010 zu gewährleisten, dass die mit der Compliance-Funktion be... mehr lesen...
Im Straferkenntnis vom 3.4.2012 wird dem Berufungswerber als Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Sehr geehrter Herr Dr. Re.! I. Sie sind seit 30.08.2001 Geschäftsleiter des R., eines Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift Sch.-straße in S.. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl.52/1991, als zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass 1. im R. von 22.04.2010 bis zumindest 17.12.2010 für Mitarbeiter bei Fremdba... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie sind seit 28.4.1998 Vorstand der O. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift U.-lände in L.. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener folgendes zu verantworten: I. Die O. AG hat zumindest seit in Kraft treten der Compliance-Richtlinien mit 01.10.2010 bis zum 13.01.2011 an ihrem Unternehme... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: ?Sie sind seit 01.10.2004 Vorstand der V.-Bank Wien AG (im Folgenden V. Wien), eines Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift P.-ngasse, in Wien. I. Sie haben in dieser Funktion als zur Vertretung der V.-Bank Wien AG nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 Folgendes zu verantworten: Die V. Wien hat zumindest vom 30. April 2008 ... mehr lesen...