Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Dr. Schmid als Vorsitzenden, Dr. Martschin als Berichter und Mag. Schmied als Beisitzer über die Berufung des Herrn Dr. Franz G., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 4.4.2012 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 19.3.2012, Zl. FMA-KL23 5108.100/0010- LAW/2011, wegen Übertretung des § 95 Abs. 2 Z. 2 iVm. § 24 WAG 2007, entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wird der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 5.000 Euro auf 3.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 35 Stunden herabgesetzt werden.
Die verletzte Rechtsvorschrift lautet richtig: § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Z. 2 WAG 2007.
Die Strafsanktionsnorm lautet richtig: § 95 Abs. 2 zweiter Strafsatz WAG 2007
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 350,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Berufungswerber als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
?Sie sind seit 28.4.1998 Vorstand der O. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift U.-lände in L..
Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener folgendes zu verantworten:
I. Die O. AG hat zumindest seit in Kraft treten der Compliance-Richtlinien mit 01.10.2010 bis zum 13.01.2011 an ihrem Unternehmenssitz keine angemessene Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 WAG 2007 getroffen und diese dauernd eingehalten. Dies deshalb, weil nicht alle relevanten Personen im Sinne des § 24 Abs. 1 WAG 2007 Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet waren und somit gemäß der Compliance-Richtlinie des Unternehmens nicht verpflichtet waren, persönliche Geschäfte, die sie über Fremdbanken getätigt haben, dem Compliance-Beauftragten zu melden. Ein anderes Verfahren, dass es ermöglicht hätte, persönliche Geschäfte über Fremdbanken festzustellen, war nicht implementiert.
Mit Schreiben vom 25.01.2011 teilte die O. AG mit, dass insofern eine Erweiterung der Vertraulichkeitsbereiche erfolgte, als per 05.01.2011 sämtliche Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker Vertraulichkeitsbereiche zugeordnet wurden und per 13.01.2011 Assistenten von Leistungsmitgliedern sowie einzelne Vertriebsmitarbeiter in den jeweiligen Geschäftsbereichen in die entsprechenden Vertraulichkeitsbereichen aufgenommen wurden, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Personen aufgrund ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen erhalten.
II. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die O. AG für die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 iVm § 24 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 5.000,- EUR
falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage Freiheitsstrafe von -
gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
* 500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet); * Euro als Ersatz der Barauslagen für -
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500 Euro.?
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten. Der erkennende Senat führte in dieser Rechtssache am 24.5.2012 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie ein Vertreter der Erstbehörde gehört wurden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Berufungsentscheidung mündlich verkündet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Zur Rechtslage:
Die im Tatzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 idF.
BGBl. I Nr. 37/2010, lauten wie Folgt:
?Arten der persönlichen Geschäfte
§ 24. (1) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern
1. ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) die Person darf das Geschäft gemäß den §§ 48b bis 48d BörseG oder einer in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund der Richtlinie 2003/6/EG erlassenen Vorschrift nicht tätigen;
b) das Geschäft geht mit dem Missbrauch oder der vorschriftswidrigen Weitergabe der vertraulichen Informationen einher;
c) das Geschäft verstößt gegen eine Pflicht des Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz oder es besteht Grund zur Annahme, dass es gegen eine solche verstoßen könnte;
2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs. 4 fallen würde, oder die andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
3. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn die relevante Person weiß oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlasst oder veranlassen kann,
a) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu tätigen, das, wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde, unter Z 1, § 37 Abs. 2 Z 1 oder 2 oder § 55 Abs. 4 fallen würde, oder
b) einer anderen Person ein solches Geschäft zu empfehlen oder eine andere Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen.
(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere Folgendes gewährleisten:
1. Jede unter Abs. 1 fallende relevante Person hat die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die der Rechtsträger im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Abs. 1 getroffen hat, zu kennen.
2. Der Rechtsträger ist unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer unter Abs. 1 fallenden relevanten Person zu unterrichten. Dies kann entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem Rechträger die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen, erfolgen. Wenn der Rechtsträger Aufgaben ausgelagert hat, hat er sicherzustellen, dass der Dienstleister persönliche Geschäfte aller relevanten Personen festhält und dem Rechtsträger auf Verlangen unverzüglich mitteilt.
3. Ein dem Rechtsträger gemeldetes oder von ihm festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft ist festzuhalten.
(3) Von Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
1. persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
2. persönliche Geschäfte mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß § 2 Z 35 lit. a und b BWG; dies gilt auch für Anteile an sonstigen Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates einem gleich hohen Maß an Risikostreuung unterliegen und diesbezüglich beaufsichtigt werden; die relevante Person und jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, dürfen nicht an der Geschäftsleitung des betreffenden Organismus beteiligt sein.
§ 95 (2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.?
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
29. relevante Person:
a) Ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
b) ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts;
c) ein Angestellter der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Firma, dem Institut oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Firma oder des Instituts zur Verfügung gestellt und von dieser oder diesem kontrolliert werden und die an den von der Firma oder dem Institut erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;
d) eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen.?
Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Der Berufungswerber ist seit 28.4.1998 Vorstand der O. AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift L., U.-lände, und demnach gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Die O. AG hat seit Inkrafttreten der Compliance-Richtlinie mit 1.10.2010 bis 13.1.2011 an ihrem Unternehmenssitz keine angemessene Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 WAG 2007 getroffen und dauernd eingehalten, da nicht alle relevanten Personen im Sinne des § 24 Abs. 1 WAG 2007 Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet waren und gemäß der Compliance-Richtlinie des Unternehmens demnach nicht verpflichtet waren, persönliche Geschäfte, die sie über Fremdbanken getätigt haben, dem Compliance-Beauftragten unverzüglich zu melden. Ein anderes Verfahren, das es ermöglicht hätte, persönliche Geschäfte über Fremdbanken festzustellen, war nicht implementiert. Eine Erweiterung der Vertraulichkeitsbereiche erfolgte mit 5.1.2011 insofern, als sämtliche Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet wurden und mit 13.1.2011 die Assistenten von Leistungsmitgliedern sowie einzelne Vertriebsmitarbeiter in den jeweiligen Geschäftsbereichen in Vertraulichkeitsbereiche aufgenommen wurden. Ab diesen Zeitpunkten bestand somit eine Verpflichtung dieser Personen zur unverzüglichen Meldung persönlicher Geschäfte, die über Fremdbanken getätigt werden. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und blieben vom Rechtsmittelwerber im gesamten Verfahren unbestritten. Insbesondere gründet sich der festgestellte Sachverhalt auf die von der Erstbehörde festgehaltenen Ergebnisse der Company-Visit am 5.11.2010 (ON 1 im Akt der Erstbehörde), aus welchem sich ergibt, dass im Unternehmen seit Inkrafttreten der Compliance-Richtlinie mit Oktober 2010 bis zum 13.1.2011 keine angemessenen Vorkehrungen gemäß § 24 Abs. 1 WAG 2007 getroffen wurden, welche gewährleisten, dass das Unternehmen unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person unterrichtet wird, da nicht alle relevanten Personen Vertraulichkeitsbereichen zugeordnet waren und somit gemäß der Compliance-Richtlinie des Unternehmens nicht verpflichtet waren, persönliche Geschäfte, welche sie über Fremdbanken getätigt haben, dem Compliance-Beauftragten zu melden und auch kein anderes Verfahren implementiert gewesen sei, dass es ermöglich hätte, persönliche Geschäfte über Fremdbanken festzustellen. Der Inhalt der angesprochenen Compliance-Richtlinie der O. blieb ebenfalls unbestritten und liegt im erstinstanzlichen Akt auf (Beilage 5). Unbestritten blieb im Verfahren, dass Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker in keinem Vertraulichkeitsbereich der O. AG erfasst waren.
Rechtliche Beurteilung:
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 24 Abs. 2 Z. 2 erster Satz WAG 2007 ist der Rechtsträger unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer unter Abs. 1 fallenden relevanten Person zu unterrichten. Diese gesetzliche Verpflichtung enthält keinerlei Einschränkung hinsichtlich einer betragsmäßigen Grenze, bis zu welcher etwa derartige Unterrichtungen unterbleiben dürften. Einzig die in § 24 Abs. 3 WAG 2007 angeführten persönlichen Geschäfte sind von dieser Verpflichtung eines Rechtsträgers ausgenommen. Durch § 24 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz WAG 2007 wird näher dargelegt, in welcher Weise dieser im ersten Satz dieser Bestimmung normierten gesetzlichen Verpflichtung entsprochen werden kann, nämlich entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die dem Rechtsträger die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen. Vor dem Hintergrund, dass durch § 24 Abs. 2 Z. 2 erster Satz WAG 2007 als Grundsatz postuliert wird, dass der Rechtsträger unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer relevanten Person zu unterrichten ist, können die im zweiten Satz dieser Bestimmung angeführten Alternativen (entweder Meldung oder andere Verfahren) nur dahingehend verstanden werden, dass diese jedenfalls eine unverzügliche Unterrichtung des Rechtsträgers über jedes persönliche Geschäft gewährleisten. Dass dies durch eine Meldung erfolgen kann, wird explizit angeführt (vgl. schon UVS Wien 14.4.2011, GZ. UVS-06/FM/47/11674/2010). Dazu kommt, dass die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung ?zu unterrichten? darlegt, dass nicht seitens des Kreditinstitutes entsprechende Schritte zu setzen sind, sondern entweder vom betreffenden Mitarbeiter oder einem von diesem beauftragten Dritten (beispielsweise dem Kreditinstitut, bei welchem das Fremddepot geführt wird) von sich aus über das durchgeführte persönliche Geschäft unverzüglich informiert wird (UVS Wien 14.4.2011, GZ. UVS-06/FM/47/11679/ 2010). Eine Meldung an den Rechtsträger hinsichtlich jedes persönlichen Geschäfts einer relevanten Person wurde im gegenständlichen Tatzeitraum bei der O. AG weder in der Compliance-Richtlinie noch sonst vorgesehen, da Geschäfte relevanter Personen, namentlich der Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker sowie die Vertriebsmitarbeiter und Assistenten von Leitungsmitgliedern, nicht erfasst wurden. Wenn sich der Berufungswerber darauf beruft, dass gegenständlich andere Verfahren seitens der O. AG eingerichtet worden seien, die dem Rechtsträger die Feststellung solcher Geschäfte iSd. § 24 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satz WAG 2007 ermöglichen würden, ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese Verfahren jedenfalls nur dann als ausreichend angesehen werden können, wenn sie eine unverzügliche Unterrichtung über jedes persönliche Geschäft iSd. § 24 Abs. 2 Z. 2 erster Satz WAG 2007 bewirken würden.
Insoweit sich der Berufungswerber diesbezüglich auf § 8 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung stützt, wonach die Geschäftsleitung erwartet, dass die Arbeitnehmer ihrer Bankgeschäfte bei der O. durchführen und bei anderen Geldinstituten keine Depots und Konten unterhalten und Wertpapiergeschäfte abwickeln oder Kredite in Anspruch nehmen, ist darauf zu verweisen, dass damit vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage kein anderes geeignetes Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 Z. 2 WAG 2007 implementiert wird. Gleiches gilt für den vom Berufungswerber angesprochenen Punkt 2.10 der Compliance-Richtlinie vom Oktober 2010, wonach Mitarbeiter zur Erfüllung der Compliance-Aufgaben auf Verlangen der Compliance-Verantwortlichen vollständige Auskunft über sämtliche Mitarbeitergeschäfte inklusive Depotübertragungen zu geben haben. Durch die vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittelschriftsatz (S. 6) ins Treffen geführten gewählten organisatorischen Mittel in der Compliance-Richtlinie vom Oktober 2010 (unter Punkt 2.10.) und der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung (§ 8) wurde seitens der O. AG somit kein anderes geeignetes Verfahren im Sinne des § 24 Abs. 2 Z. 2 WAG 2007 eingerichtet.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist weiters die Rechtsansicht der Erstbehörde nicht zu beanstanden, wonach von § 24 Abs. 1 WAG 2007 auch Personen umfasst sind, die im direkten Kundenkontakt stehen und an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt sind (wie etwa Kundenbetreuer), da bei diesen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Regel Interessenskonflikte auftreten können bzw. Insiderinformationen hervorkommen oder sonstige vertrauliche Informationen anfallen können. Auch nach herrschender Auffassung können als solche relevante Personen typischerweise auch Personen betroffen sein, die enge Kundenkontakte pflegen, wie etwa Vertriebsmitarbeiter oder Geschäftsleiter (so Kreisl in Brandl/Saria, Kommentar zum WAG, 2. Auflage, § 24, Rz. 7). Dass Zweigstellenleiter, Corporate Banker und Private Banker sowie die Vertriebsmitarbeiter und Assistenten von Leitungsmitgliedern zu diesem Personenkreis zählen, hat die Erstbehörde somit rechtsrichtig festgestellt. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der O. AG die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles dazulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.
Der Berufungswerber wendet ein, er habe davon ausgehen können und müssen, dass bei der betriebsinternen Organisation gesetzeskonform vorgegangen worden sei. Die FMA habe nie zuvor die Compliance-Regelungen oder die interne Organisationsstruktur beanstandet. Da die Aufsichtsbehörde weder Kritik geäußert, noch Änderungsempfehlungen abgegeben habe, habe er davon ausgehen können, dass die betriebsinternen Richtlinien und Bestimmungen gesetzeskonform gewesen seien. Auch hätten die Wirtschaftsprüfer im Rahmen ihrer jährlichen Prüfung keine allfälligen Unregelmäßigkeiten festgestellt. Die Mitarbeiter seien regelmäßig über die Bestimmungen des SCC, der ECV und die Bestimmungen des WAG 2007 geschult worden. Der Berufungswerber habe daher davon ausgehen können, dass die Mitarbeiter die relevanten Regelungen kennen und diese auch einhalten würden. Da vertrauliche Informationen in zentralen Abteilungen zusammengefasst worden seien, hätte der Großteil der Mitarbeiter keinen Zugang zu vertraulichen Informationen gehabt. Überdies hätte die Mehrheit der Mitarbeiter keine Wertpapiergeschäfte abgewickelt, sondern sei im Kredit-, Konto-, Sparbuch- oder Fondsbereich tätig gewesen. Mit diesem Vorbringen ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun. Weder der Umstand, dass es seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde bislang keine Beanstandungen gegeben, noch der Wirtschaftsprüfer Bedenken geäußert habe und überdies die Mitarbeiter entsprechend geschult gewesen seien, vermag dazu zu führen, dass das zur Vertretung nach außen befugte Organ nicht laufend die Einhaltung der relevanten Bestimmungen zu überwachen und kontrollieren hat. Dass der Berufungswerber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine, nach Darlegung des gesamten relevanten Sachverhaltes, unrichtige Rechtsauskunft erhalten hätte, die schuldbefreiend wirken würde, hat dieser selbst nicht vorgebracht. Sollte der Berufungswerber im Tatzeitraum davon ausgegangen sein, dass das seitens der O. AG eingerichtete System der Compliance-Ordnung den gesetzlichen Vorgaben des § 24 WAG 2007 entsprechen würde, ist überdies festzuhalten, dass die in § 24 Abs. 2 Z. 2 WAG 2007 normierte gesetzliche Verpflichtung unmissverständlich formuliert ist. Insoweit der Berufungswerber einwendet, es sei unternehmensintern auf den Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft zurückgegriffen worden, um zu beurteilen, welche Vorkehrungen als angemessen zu beurteilen seien und sich das Unternehmen bei Erstellung der Compliance-Richtlinie daran gehalten hätte, ist darauf hinzuweisen, dass diesem keine normative Wirkung zukommt und diese Vorgangsweise somit nicht dazu zu führen vermag, dass der Rechtsträger die Bestimmung des § 24 WAG 2007 nicht einzuhalten gehabt hätte (UVS Wien 14.4.2011, GZ. UVS-06/FM/47/11679/2010). Davon abgesehen hat der Berufungswerber in seinem Rechtsmittelschriftsatz (S. 8) selbst eingeräumt, dass ?jene Regelungen des SCC nicht ausreichend konkretisiert? gewesen seien, sodass er sich schon deshalb darauf nicht verlassen durfte.
Es ist dem Berufungswerber mit seinem Vorbringen somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun, sodass auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite in Form fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Im Übrigen werden die vom Berufungswerber angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach die in Rede stehende Bestimmung in der Praxis nicht oder nur eingeschränkt umgesetzt werden könne, seitens des erkennenden Senates nicht geteilt.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der zeitnahen Meldung persönlicher Geschäfte relevanter Personen und damit an der unternehmensinternen Überwachung solcher Personen zur Vermeidung von Insiderhandel und Marktmissbrauch nicht unerheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.
Auch das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder das die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Dem Berufungswerber kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, weiters war als mildernd zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die von der Aufsichtsbehörde geforderten Maßnahmen zeitnah umgesetzt hat. Erschwerende Umstände sind dagegen keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers werden mangels Bekanntgabe aufgrund seiner beruflichen Stellung als Vorstand eines Kreditinstitutes als überdurchschnittlich angenommen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr herabgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen, sodass keine weitere Strafherabsetzung in Betracht kam. Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG kam nicht in Betracht, da in Ansehung des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht davon ausgegangen werden kann, dass das tatbildliche Verhalten deutlich hinter dem in der gesetzlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.