Norm: RAPG 1985 §6RAPG 1985 §8
Rechtssatz: Da gegen die Entscheidung der Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kein Rechtszug offen steht, ist sinngemäß auch gegen die Abweisung eines auf die Annullierung des Zulassungsbescheides zielenden Wiederaufnahmeantrages und gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides kein Rechtsmittel zulässig. Entscheidungstexte Bkv 9/97 En... mehr lesen...
Norm: RAPG §6
Rechtssatz: Der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist, kommt in der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kein Veto-Recht zu. Wenn auch der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission über die Zulassung zu den Prüfungen im Einvernehmen mit der vorerwähnten Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat, so besagt dies nur, dass er zu jedem Zulassungsantrag eine Äußerung der Rechtsanwaltskammer einzuh... mehr lesen...