RS OGH 2001/9/3 Bkv9/97

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Veröffentlicht am 03.09.2001
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Norm

RAPG 1985 §6
RAPG 1985 §8

Rechtssatz

Da gegen die Entscheidung der Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kein Rechtszug offen steht, ist sinngemäß auch gegen die Abweisung eines auf die Annullierung des Zulassungsbescheides zielenden Wiederaufnahmeantrages und gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides kein Rechtsmittel zulässig.

Entscheidungstexte

  • Bkv 9/97
    Entscheidungstext OGH 03.09.2001 Bkv 9/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115526

Dokumentnummer

JJR_20010903_OGH0002_000BKV00009_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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