Norm
RAPG 1985 §6Rechtssatz
Da gegen die Entscheidung der Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kein Rechtszug offen steht, ist sinngemäß auch gegen die Abweisung eines auf die Annullierung des Zulassungsbescheides zielenden Wiederaufnahmeantrages und gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides kein Rechtsmittel zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115526Dokumentnummer
JJR_20010903_OGH0002_000BKV00009_9700000_001