Norm
RAPG §6Rechtssatz
Der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist, kommt in der Frage der Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung kein Veto-Recht zu. Wenn auch der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission über die Zulassung zu den Prüfungen im Einvernehmen mit der vorerwähnten Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat, so besagt dies nur, dass er zu jedem Zulassungsantrag eine Äußerung der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat. Sollten sich Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Rechtsanwaltskammer über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ergeben, so wird die Präses diese zu klären und nach Möglichkeit beizulegen haben. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Präss darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071970Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009