Norm: ÄrzteG §25 Abs1B-VG Art18 Abs2RL "Arzt und Öffentlichkeit" der österreichischen ÄrztekammerWR-ÖZÄK allgZÄG §35
Rechtssatz: Die Ärztekammer hat die Richtlinie aufgrund und im Rahmen der ihr eingeräumten Verordnungsermächtigung erlassen. Die darin enthaltenen Vorschriften sind, da sie sich nur an Ärzte und an Personen wenden, die im Interesse von Ärzten Informationen verbreiten auch im Sinne der von der Zweit- und der Drittbeklagten zitiert... mehr lesen...
Norm: ÄrzteG §9IPRG §48 Abs2ZÄG §35
Rechtssatz: § 9 ÄrzteG ist nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des Gesetzes nicht auf im Inland ansässige Ärzte beschränkt, sondern untersagt für das Gebiet der Republik Österreich jede Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit schlechthin. "Zahnambulatorium Margareteninsel" Entscheidungstexte 4 Ob 356/83 Entscheidungstext OG... mehr lesen...