Norm
ÄrzteG §9Rechtssatz
§ 9 ÄrzteG ist nach dem Wortlaut und dem Regelungszweck des Gesetzes nicht auf im Inland ansässige Ärzte beschränkt, sondern untersagt für das Gebiet der Republik Österreich jede Werbung im Zusammenhang mit der Ausübung ärztlicher Tätigkeit schlechthin.
"Zahnambulatorium Margareteninsel"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020