Norm
ÄrzteG §25 Abs1Rechtssatz
Die Ärztekammer hat die Richtlinie aufgrund und im Rahmen der ihr eingeräumten Verordnungsermächtigung erlassen. Die darin enthaltenen Vorschriften sind, da sie sich nur an Ärzte und an Personen wenden, die im Interesse von Ärzten Informationen verbreiten auch im Sinne der von der Zweit- und der Drittbeklagten zitierten Entscheidung des EGMR ÖJZ 1990, 716 hinlänglich zugänglich. Die Richtlinie ist auch nur eine Konkretisierung der durch § 25 ÄrzteG verfügten Werbebeschränkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108833Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017