Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule B. Mit an den Landesschulrat für Niederösterreich gerichtetem Schreiben vom 4. Juli 1984 führte er aus, die vierten Klassen der Hauptschule hätten sich in der Zeit vom 17. Juni 1984 bis 23. Juni 1984 auf Sportwoche befunden. Daher sei für ihn am 18. Juni 1984 (Montag) in einer vierten Klasse die dritte Stunde entfallen. ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz64/03 Landeslehrer70/06 Schulunterricht
Norm: GehG 1956 §61 Abs5;LDG 1962 §30;SchUG 1986 §10 Abs1;SchUG 1986 §9;
Rechtssatz: Unter "Unterrichtserteilung" iS des § 61 Abs 1 GehG ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen. Von diesem Tatbestandserfordernis ist auch im Falle einer Änderung einer ursprünglich bestandenen Stundeneinteilung in Ansehung des hiedurch bedingten Entfalls von Unte... mehr lesen...