TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/27 86/12/0089

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;
70/06 Schulunterricht;

Norm

GehG 1956 §61 Abs5;
LDG 1962 §30;
SchUG 1986 §10 Abs1;
SchUG 1986 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Februar 1986, Zl. VIII/1-L-872, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule B.

Mit an den Landesschulrat für Niederösterreich gerichtetem Schreiben vom 4. Juli 1984 führte er aus, die vierten Klassen der Hauptschule hätten sich in der Zeit vom 17. Juni 1984 bis 23. Juni 1984 auf Sportwoche befunden. Daher sei für ihn am 18. Juni 1984 (Montag) in einer vierten Klasse die dritte Stunde entfallen. Am 19. Juni 1984 (Dienstag) habe er in einer Fensterstunde (zweite Stunde) für einen Kollegen, der sich auf Sportwoche befunden habe (länger als drei Tage abwesend), supplieren müssen. Der Schulleiter habe auf Anfrage erklärt, daß diese Supplierstunde nicht bezahlt werde, weil er (der Beschwerdeführer) am Montag eine Stunde "frei geworden" sei. Abschließend beantragte er bescheidmäßige Feststellung mit genauer Begründung, ob diese Stunde bezahlt werde oder nicht.

Hierauf stellte der Landesschulrat für Niederösterreich mit Bescheid vom 3. Jänner 1985 unter Bezugnahme auf § 45 des Landeslehrer-Dienstgesetzes (LDG) in Verbindung mit § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 fest, daß dem Beschwerdeführer für die Supplierstunde, die er am 19. Juni 1984 gehalten habe, keine Mehrdienstleistungsvergütung gebühre. In der Begründung führte die Dienstbehörde aus, das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen betrage nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt in Geltung gestandenen § 36 LDG 23 Wochenstunden und verringere sich nach Maßgabe der lit. a bis d des Absatzes 1 dieser Gesetzesstelle. § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 stelle auf die ÜBERSCHREITUNG des Ausmaßes der Lehrverpflichtung ab. Im Fall des Beschwerdeführers liege KEINE ÜBERSCHREITUNG des Ausmaßes der Lehrverpflichtung vor, weil die entfallene und die zusätzlich gehaltene Wochenstunde einander kompensierten.

Der Beschwerdeführer berief und wandte Unzulässigkeit der vorgenommenen Kompensation ein. Zunächst einmal würde die Kompensation voraussetzen, daß die entfallene Stunde als nicht geleistet auch nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sei. Er sei jedoch zur Unterrichtserteilung nur insoweit verpflichtet, als seine Abwesenheit nicht gerechtfertigt sei. Sei seine Abwesenheit gerechtfertigt, so sei er so zu behandeln, als ob er Unterricht erteilt hätte, die entfallenen Stunden seien also als erbracht anzurechnen. Andernfalls müßten Zeiten des Krankenstandes, des Besuches von Fortbildungsveranstaltungen und dergleichen stets "eingearbeitet" werden. Im vorliegenden Fall sei am 18. Juni 1984 eine Stunde dadurch entfallen, daß sich die vierten Klassen der Hauptschule B auf einer Schulsportwoche befunden hätten. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß diese Stunde daher von ihm nicht habe erbracht werden können und müssen und ihm daraus auch kein Vorwurf zu machen sei. Er habe gerechtfertigt diese Stunde nicht gehalten, sie sei daher als erbracht anzusehen. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen sollte, daß die am 18. Juni 1984 entfallene Stunde nicht als erbracht anzurechnen sei, könnte sie doch gegen die am 19. Juni 1984 über die gültige Diensteinteilung hinaus erbrachte Stunde nur dann aufgerechnet werden, wenn § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 einen solchen "Zeitausgleich" vorsähe. Im Gegensatz zu § 16 des angeführten Gesetzes sähen jedoch die auf ihn anzuwendenden genannten Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 die Möglichkeit zum Zeitausgleich grundsätzlich überhaupt nicht vor. Umsoweniger könne ein vorgezogener Zeitausgleich für erst später zu erbringende Mehrdienstleistungen angeordnet werden. Die von der Dienstbehörde angenommene Kompensation sei daher auch aus diesem Grunde rechtlich unzulässig. Anders läge der Fall nur, wenn er am 19. Juni 1984 nicht über den für ihn gültigen Stundenplan hinaus, sondern in Erfüllung dessen die fragliche Stunde gehalten hätte, wenn also die für ihn gültige Diensteinteilung - gemäß § 9 Abs. 2 lit. b des Personalvertretungsgesetzes im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuß - dahingehend abgeändert worden wäre, daß er statt am 18. Juni 1984 am folgenden Tag zu unterrichten gehabt hätte. Dann wäre die Stunde am 19. Juni 1984 keine Supplierstunde gewesen, sondern die - zeitlich und in Hinsicht der zu unterrichtenden Klasse veränderte - Erfüllung der ihm obliegenden Unterrichtspflichten. Daß eine solche Änderung des Dienstplanes vorgenommen worden wäre, sei jedoch gar nicht behauptet worden und entspreche auch nicht den Tatsachen. Es liege somit zusammenfassend durchaus eine Überschreitung des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung vor und er habe, da die übrigen Voraussetzungen des § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 unbestrittenermaßen erfüllt seien, Anspruch auf die entsprechende Vergütung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge. Sie führte aus, dem Beschwerdeführer sei schon vor dem 18. Juni 1984 bekannt gewesen, daß durch die Abwesenheit einer Schulklasse an diesem Tag für ihn eine Unterrichtsstunde entfallen würde. Dabei sei es unerheblich, ob die entfallene Unterrichtsstunde als Zeitausgleich zu betrachten wäre. Die Unterrichtsstunde sei von ihm nicht erbracht worden, wodurch seine Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden nicht erfüllt gewesen sei. Die Berufungsbehörde schließe sich der Ansicht des Landesschulrates für Niederösterreich an, wonach die entfallene und die zusätzlich gehaltene Wochenstunde einander kompensierten. Da das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers somit nicht überschritten worden sei, sei seiner Berufung der Erfolg zu versagen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird, und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956, der die Überschrift "Vergütung für Mehrdienstleistung" trägt, bestimmt in seinem Absatz 1, daß dem Lehrer, wenn durch dauernde Unterrichtserteilung sowie Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG und Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gebührt.

Gemäß § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt die Vergütung nach Abs. 1 auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder unmittelbar aufeinanderfolgende Gründe der Verhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage besteht bzw. bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 v.H. der gemäß Abs. 1 bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.

Das im Beschwerdefall noch anzuwendende Landeslehrer-Dienstgesetz (LDG), BGBl. Nr. 245/1962, in der vor Inkrafttreten des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in Geltung gestandenen Fassung, enthält in seinem § 30 Regelungen über die Lehrverpflichtung der Landeslehrer. Danach richtet sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung nach den Bestimmungen der §§ 35 bis 39. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen (Absatz 1). Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Gegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und nicht verbindliche Gegenstände zu unterrichten (Absatz 2). Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen aber bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden (Absatz 3). Gemäß § 36 Abs. 1 LDG beträgt die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen (mit Ausnahme der Religionslehrer) 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich in den in den lit. a bis d angeführten Fällen.

In der Beschwerdesache geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die Unterrichtsstunden, die der Beschwerdeführer gemäß der vom Leiter seiner Schule vorgenommenen Lehrfächerverteilung (§ 9 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes) und gemäß dem Stundenplan (§ 10 leg. cit.) regelmäßig zu halten hatte, dem gesetzlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung entsprochen haben. Demgemäß wurde vom Beschwerdeführer in der streitgegenständlichen Supplierstunde eine Überschreitung seiner Lehrverpflichtung erblickt, während die Verwaltungsinstanzen dies mit Rücksicht auf die am Vortag entfallene Unterrichtsstunde verneint haben.

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Standpunkt der Verwaltungsinstanzen widerspreche dem Grundprinzip des gesamten Arbeitsrechts einschließlich des Dienstrechts der öffentlich Bediensteten. Danach stehe es dem Arbeitgeber allgemein nicht frei, die vorgesehene Arbeitszeit nach freiem Belieben einzuteilen. Es sei ausschließlich Sache des Arbeitgebers, für die Zuteilung von Arbeit während der Normalarbeitszeit zu sorgen, tue er das nicht, so ändere dies nichts am Entgeltsanspruch und der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer unbeschadet einer (teilweisen) Nichtbeschäftigung während der Normalarbeitszeit ein zusätzliches Entgelt (Überstundenentlohnung) zu bezahlen, soweit er ihn außerhalb der Normalarbeitszeit in Anspruch nehme. Im Einzelfall könne es zwar dafür Ausnahmen geben und dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt sein, auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers Änderungen der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Dies sei aber im allgemeinen keineswegs ad hoc für eine einzelne Arbeitsstunde vorgesehen, sondern nur für längerfristige Arbeitsplanänderungen, und es sei dieses Recht stets begrenzt und nur nach genauen vorgegebenen Regeln ausübbar. Es sei daher als verbindlicher Grundsatz anzusehen, daß eine einseitige Verschiebung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber unzulässig sei, es sei denn sie sei ihm ausdrücklich eingeräumt, sei es durch Gesetz oder Kollektivvertrag oder durch eine kraft Gesetzes oder Kollektivvertrags zulässige vertragliche Regelung oder etwa auch eine Verordnung. Für das öffentlich-rechtliche Dienstrecht gelte auch abgesehen von diesen speziellen Überlegungen überhaupt das Prinzip der verbindlichen Gestaltung durch Gesetzesregelungen (Art. 18 B-VG) und es sei auch aus diesem Gesichtspunkt für jede Gestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten des Dienstgebers und Dienstnehmers die gesetzliche Deckung erforderlich. Wenn daher die belangte Behörde von einer "Kompensation" der entfallenen Unterrichtsstunden durch eine Supplierstunde spreche, sei ihr entgegenzuhalten, daß die Zulässigkeit einer solchen Kompensation der Gesetzesgrundlage bedürfte. § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 könne dafür nicht herangezogen werden, weil diese Bestimmung nur die Grundregelung für die Überstundenentlohnung im gegenständlichen Bereich enhalte, keineswegs aber etwas über die Zulässigkeit einseitiger Arbeitszeitverschiebungen durch den Dienstgeber besage und außerdem nicht die spezifische Regelung für einzelne Mehrdienststunden (Überstunden) darstelle. Die spezifische Regelung für Supplierstunden enthalte der Abs. 5 der angeführten Gesetzesstelle, der ein Erfordernis der Überschreitung des Normalmaßes der Lehrverpflichtung überhaupt nicht kenne. Durch die Worte "Vergütung nach Abs. 1" könne die Definition des Abs. 1 nicht übernommen sein, weil diese eben als wesentliches Charakteristikum die dauernde Mehrdienstleistung enthalte. Es bedürfe auch für die Regelung des Abs. 5 überhaupt keiner näheren Umschreibung dieser Art, weil eben JEDE Supplierstunde schon ihrer Natur nach eine außerdienstplanmäßige Leistung darstelle und daher im Sinne ihrer sonst üblichen arbeitsrechtlichen Terminologie eine Überstunde sei bzw. sich im Sinne des Lehrerdienstrechtes als Mehrdienstleistungsstunde darstelle.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gehen diese Beschwerdeausführungen am Gesetz und an der Sache vorbei. Daß der Beschwerdeführer zur Abhaltung der vom Schulleiter angeordneten Supplierstunde am 19. Juni 1984 verpflichtet war, ergibt sich aus § 30 LDG und diese Verpflichtung ist von ihm im Verwaltungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen worden. Der Sache nach geht es auch nicht um die Zulässigkeit einer einseitigen Verschiebung der Arbeitszeit durch den Dienstgeber, sondern darum, ob für die erwähnte Supplierstunde nach der hiefür maßgeblichen Vorschrift des § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Mehrdienstleistungsvergütung zusteht oder nicht.

Völlig unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die in der Beschwerde vorgetragene Auffassung, die angeführte Bestimmung kenne das Erfordernis des "Normalmaßes" der Lehrverpflichtung überhaupt nicht und es sei JEDE Supplierstunde eine Mehrdienstleistungsstunde im Sinne des Lehrerdienstrechts. Hiezu ist zunächst wiederum auf § 30 LDG hinzuweisen. Danach ist der Landeslehrer unter anderem verpflichtet, innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung Vertretungsstunden zu übernehmen. Nur die über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinausgehenden Unterrichtsstunden qualifiziert das Gesetz als Mehrdienstleistungen. Die Vergütung für Mehrdienstleistungen regelt nun der § 61 des Gehaltsgesetzes 1956. Gemeinsam ist den Absätzen 1 und 5 dieses Paragraphen, daß sie eine über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinausgehende Unterrichtserteilung zum Gegenstand haben, ihre Anwendungsbereiche unterscheiden sich nur dadurch, daß nach Absatz 1 eine dauernde Unterrichtserteilung vorausgesetzt wird, während nach Abs. 5 die Verhinderung des gehinderten Lehrers länger als drei Tage dauern muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1976, Zl. 1144/76).

Das zuletzt erwähnte Erfordernis ist im Beschwerdefall unstreitig erfüllt, die entscheidende Frage besteht somit darin, ob die gegenständliche Supplierstunde eine über das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers hinausgehende Unterrichtsstunde war oder nicht.

Die belangte Behörde bringt in der Gegenschrift, an die gesetzliche Festlegung der Lehrverpflichtung für Lehrer an Hauptschulen mit 23 Wochenstunden anknüpfend, vor, dieser Zeitrahmen habe unmittelbare Auswirkungen auf die innere Organisation einer Schule, nämlich bei der Stundenplangestaltung. Der Stundenplan sei nur unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Lehrer zu erstellen, und zwar sowohl was den allgemeinen Stundenplan mit Rücksicht auf die Lehrfächerverteilung auf die an der Schule tätigen Lehrer betreffe, als auch was den durch einzelne, die Schule betreffende Ereignisse (wie Schikurs, Sportwoche etc.) zu erstellenden vorübergehend geänderten speziellen Stundenplan betreffe. Das Resultat dieser notwendigen Rücksichtnahme könne eben beim allgemeinen Stundenplan gegebenenfalls eine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, bei der speziellen Stundenplangestaltung gegebenenfalls eine Mehrdienstleistungsvergütung nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle (wie bei Einzelsupplierungen) sein. Die belangte Behörde stimme dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu, daß ein Zeitausgleich nur unter den speziellen Voraussetzungen des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 denkbar wäre. Im vorliegenden Fall handle es sich aber eben nicht um einen Zeitausgleich, sondern um die Erfüllung der gesetzmäßig vorgesehenen, in Wochenstunden ausgedrückten Lehrverpflichtung im Rahmen des vorübergehend geänderten Stundenplanes.

Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß im Beschwerdefall - ausgelöst durch die einwöchige Abwesenheit der vierten Klassen - von einem vorübergehend geänderten Stundenplan (vgl. § 10 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes) auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Auffassung, daß die Unterrichtsstunde, die nach dem allgemeinen Stundenplan für den 18. Juni 1984 vorgesehen war und im Rahmen des vorübergehend geänderten Stundenplanes ausgefallen ist, dem Beschwerdeführer für die betreffende Woche nicht als Erfüllung seiner Lehrverpflichtung angerechnet werden kann, weil unter "Unterrichtserteilung" nur eine TATSÄCHLICHE Tätigkeit verstanden werden kann (vgl. das zu § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. April 1983, Zl. 82/09/0104, dem eine rund vierwöchige Abwesenheit einer Gymnasialklasse zugrunde lag). Daraus folgt bei der gegebenen Sachlage, daß mit der vom Beschwerdeführer am folgenden Tag gehaltenen Supplierstunde das gesetzliche Ausmaß an Wochenstunden nicht überschritten wurde und der behauptete Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 daher nicht zu Recht besteht.

Die vorliegende Beschwerde mußte somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des bereits im Geltungsbereich der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 243/1985 eingebrachten, auf S 2.400,-- eingeschränkten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG inVerbindung mit der nach ihrem Artikel III Abs. 2 anzuwendende Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120089.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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