Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs5;Rechtssatz
Unter "Unterrichtserteilung" iS des § 61 Abs 1 GehG ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen. Von diesem Tatbestandserfordernis ist auch im Falle einer Änderung einer ursprünglich bestandenen Stundeneinteilung in Ansehung des hiedurch bedingten Entfalls von Unterrichtsstunden auszugehen. (Hier: Wenn eine Wochenstunde wg Abwesenheit der Klasse entfallen ist und durch eine am folgenden Tag gehaltene Supplierstunde das gesetzliche Ausmaß an Wochenstunden nicht überschritten wurde (§ 30 LDG 1970), besteht kein Anspruch auf Mehrleistungsvergütung nach § 61 Abs 5 GehG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120089.X01Im RIS seit
02.07.2001