Entscheidungsdatum
11.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W245 2238758-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag.a Viktoria HAIDINGER als fachkundigen Laienrichterin und Mag. Thomas GSCHAAR als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 04.12.2020, Zl. 2020-0.453.137 (DSB-D124.2038), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Beschwerdegegenstand ist die Frage, ob der Elternverein der Volksschule XXXX Frau XXXX dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er am 12.12.2019 ein E-Mail, welches Korrespondenz mit Frau XXXX beinhaltet hat, an die Volksschule XXXX versendet hat.
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Beschwerde vom 06.02.2020 (VWA ./1, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) an die Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) behauptete die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, da ihre personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig bzw. ohne Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 6 DSGVO verarbeitet worden seien.
In ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass sie sich am 14.11.2019 als Elternteil in einer schulischen Angelegenheit mittels E-Mail hilfesuchend an den Vorstand des Mitbeteiligten, des Elternvereins der Volksschule XXXX (in der Folge auch „MB“), gewandt habe, um Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber der Schule zu erhalten. Nach E-Mail-Verkehr mit XXXX als Obfrau des MB habe diese ihr letztlich mitgeteilt, dass eine Vertretung mangels Zuständigkeit nicht erfolgen könne. Die entsprechende E-Mail vom 12.12.2019 sei außerdem unter Anhang sämtlicher bisher ergangenen Korrespondenz an die Schulinspektorin sowie an die Schule selbst übermittelt worden. Der gesamte E-Mail-Verkehr sei vertraulich gewesen und die BF habe mit keinem Wort ihre Zustimmung zur Weitergabe desselben gegeben. Der MB stelle die Interessenvertretung der Eltern dar, weswegen sie auch unter keinen Umständen damit gerechnet habe, dass ihre Daten an die „Gegenseite“, nämlich die Schule, und Dritte, weitergeben werden würden. Durch die Weiterleitung des vertraulichen E-Mail-Verkehrs fühle sie sich empfindlich in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihrer Daten verletzt. Nicht zuletzt müsse sie deswegen nun auch schulische Konsequenzen für ihre Tochter befürchten, da sie sich offen über schulische Belange beschwert habe.
Zum Beweis dieses Vorbringens legte die BF ihrer Beschwerde das gegenständliche E-Mail inklusive Korrespondenz mit der Obfrau des MB bei (VWA ./2, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:):
Mit E-Mail der BF vom 15.11.2019 an den MB ersuchte sie um Unterstützung durch den MB dahingehend, dass die Ausgestaltung der Abholsituation vom nachmittäglichen Betreuungsteil zukünftig gesetzeskonform erfolge. Sie führte dazu im Wesentlichen an, dass bis dato seitens der Schule keine ausdrückliche unmissverständliche Klarstellung ergangen sei, wann Eltern ihre Kinder aus der schulischen Nachmittagsbetreuung an der Volksschule XXXX abholen dürften. Entgegen sämtlichen Mitteilungen der Schule dürften Kinder keineswegs nur in Notfällen, Ausnahmefällen oder durch selbständiges Entlassen den nachmittäglichen Betreuungsteil verlassen. Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztätigen Schulformen unterliege einer Sonderregelung gemäß § 45 Abs. 7 SchUG, womit jedenfalls eine flexible Ausgestaltung der Abholung der Kinder vorgesehen worden sei. Die BF verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Richtlinien des Landes XXXX zur Ganztagesschule. § 45 Abs. 7 lit. c SchUG sehe ausdrücklich vor, dass Kinder ohne Angaben von Gründen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten jederzeit und flexibel aus den Randstunden des Freizeitteils von der schulischen Nachmittagsbetreuung abgeholt werden dürften. Das Einrichten der starren Anwesenheitspflicht im Zeitraum vom Unterrichtsende bis 14.45 Uhr sowie von 15.00 Uhr bis 15.45 Uhr, von welcher nur in Notfällen abgegangen werden könne, sowie die daraus resultierende unflexible Ausgestaltung der Abholmöglichkeiten würden demnach im offenen Widerspruch zu den einschlägigen Gesetzen stehen, ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf „Achtung der Familie“ widersprechen und im Übrigen auch nicht die Rechtsansicht der XXXX Bildungsdirektion, des Landes XXXX sowie des Bildungsministeriums widerspiegeln. Im Hinblick auf den Vereinszweck ersuche die BF als Mitglied des Elternvereins um Vertretung ihrer Interessen (und im Übrigen auch die Interessen zahlreicher anderer Eltern), um die Herausgabe einer allgemeinen Information über die Rechte als Erziehungsberechtigte gemäß § 45 Abs. 7 SchUG sowie eine Vermittlung dieser Rechte und deren Interesse an die Schule, sodass es auch dort zu einer Sensibilisierung im Hinblick auf die geltende Rechtslage sowie die Bedürfnisse von Eltern bezüglich einer modernen und flexiblen Ausgestaltung der Kinderbetreuung komme.
Am 18.11.2019 teilte die Obfrau des MB in ihrem Antwortschreiben der BF mit, dass sie sich zu ihrem Anliegen um Unterstützung durch den Elternverein beraten lassen werde und die BF über die weitere Vorgehensweise in Kenntnis setzen werde. Am 22.11.2019 fragte die BF in einem E-Mail an den MB nach, ob es schon erste Neuigkeiten zur weiteren Vorgehensweise gebe und der MB von § 63 Abs. 2 SchUG Gebrauch machen werde. Für die betroffenen Eltern sei die neue Abholregelung einschneidend und somit ein mehr als dringliches Anliegen. Darauf informierte die Obfrau des MB in ihrem E-Mail vom 24.11.2019 die BF zusammengefasst darüber, dass der Vorstand des MB über weitere Schritte beraten werde und die BF umgehend kontaktiert werde, sobald der Vorstand über die weitere Vorgehensweise entschieden habe. Dementsprechend teilte die Obfrau des MB mit E-Mail vom 11.12.2019 mit, dass sie sich gerne für die betroffenen Eltern vermittelnd zur Verfügung stellen würden, nachdem sie gestern im Vorstand ausgiebig beraten hätten. Betreffend die rechtliche Situation werde noch eine weitere Meinung eingeholt, die sie gerne abwarten möchten. Außerdem werde demnächst ein Gespräch zwischen der Direktorin XXXX , XXXX und dem Elternvereinsvorstand stattfinden. Bei diesem Termin solle wieder eine positive Gesprächsbasis hergestellt werden, um konstruktiv an einer Lösung zu arbeiten. Dazu wurde die BF gebeten, konkrete Wünsche zu äußern, wie für sie die Abholsituation mit den gegebenen Rahmenbedingungen annehmbar wäre und wie sie sich eine optimale Betreuung der Kinder in der Nachmittagsbetreuung vorstelle.
Die BF führte in ihrem E-Mail vom 11.12.2019 an, dass ihr konkreter Wunsch die gesetzeskonforme Ausgestaltung der Abholsituation im Einklang mit den Richtlinien des Landes XXXX , der Bildungsdirektion für XXXX und des Bildungsministeriums sowie die transparente Klarstellung gegenüber allen Eltern per schriftlicher Schulinformation sei. Diesbezüglich sei auch bereits mit der Direktorin ein Gespräch seitens der Bildungsdirektion, insbesondere der Schulinspektorin geführt worden, welche die von der BF vertretene Rechtsansicht auch bestätigt habe und ihr zugesagt habe, dass auch die Direktorin sehr wohl wisse, dass sie keine absolute Anwesenheitspflicht verhängen dürfe, sondern Kinder auf Verlangen herauszugeben hätte. Daraufhin sei auch das Abholinfoblatt „aufgeweicht“ worden, jedoch sei leider nicht konkret ausdrücklich klargestellt worden, welche Möglichkeiten Eltern schon von Gesetzes wegen eingeräumt worden seien. Die BF sei überrascht, dass nunmehr seitens des MB die Auslegung dieser (für das Gesetz verantwortlichen) Behörden hinterfragt werde. Sie ersuche daher um Mitteilung, bei welcher mit dem SchUG beauftragten Stelle eine weitere Meinung einzuholen gedacht sei, welche die Rechtsansicht der genannten Stellen „übertrumpfen“ könnte.
Mit E-Mail vom 12.12.2019 des MB an die BF, an die Schulinspektorin XXXX und an die Schulleitung der Volksschule XXXX wurde der BF auf Anraten des Landesverbandes der Elternvereine mitgeteilt, dass das Anliegen der BF ihre Möglichkeiten und Kompetenzen überschreite und wurde die BF an die zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion verwiesen. Dazu wurden die Kontaktdaten von XXXX bekannt gegeben.
I.2. Mit Mängelbehebungsauftrag der bB vom 06.03.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass sich ihre am 06.02.2020 eingelangte Beschwerde bzw. ihr Antrag als mangelhaft erweise und der Verbesserung bedürfe, da die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG), fehle. Aus dem Vorbringen gehe nicht zweifelsfrei hervor, ob die BF Beschwerde gegen den Elternverein der Volksschule XXXX oder gegen XXXX erhebe. Die BF wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen diesen Mangel zu verbessern und sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit einer Zurückweisung zu rechnen sei, falls keine Verbesserung erfolgen solle (VWA ./3, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).
I.3. Mit Schreiben vom 14.03.2020 gab die BF bekannt, dass sich ihre Beschwerde gegen XXXX in ihrer Funktion als Obfrau des Elternvereins der Volksschule XXXX richte. Außerdem stellte sie die Frage, ob es eine Möglichkeit gebe, den Vorstand des Elternvereins über die datenschutzrechtliche Rechtslage in Österreich aufzuklären bzw. zur zukünftigen Vermeidung anzuhalten (VWA ./4, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).
I.4. In einer Mitteilung an die BF vom 30.04.2020 hielt die bB fest, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht womöglich der Elternverein der Volksschule XXXX als Verantwortlicher und sohin Beschwerdegegner in Frage komme, und forderte die bB die BF auf, binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, ob die Beschwerde gegen XXXX als Privatperson oder gegen den Elternverein der Volksschule XXXX erhoben werde (VWA ./5, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).
I.5. Am 05.05.2020 langte bei der bB eine Antwort der BF ohne Inhalt ein (VWA ./6, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).
I.6. Mit Schreiben der bB vom 06.05.2020 wurde dem MB die gegen ihn gerichtete Beschwerde der BF vom 06.02.2020 sowie die Nachträge vom 14.03.2020 und vom 05.05.2020 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung übermittelt. Dazu wurde der MB aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben (VWA ./7, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).
I.7. Mit Stellungnahme vom 29.05.2020 (VWA ./8, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) brachte der MB vor, dass die BF ihr Anliegen bereits vor der beanstandeten Weiterleitung des E-Mails sowohl auf Facebook sowie den lokalen Printmedien kundgetan habe. Laut einem ihrer Facebook-Beiträge habe sich die BF zudem selbst an mehrere Dienststellen bis hinauf zur Landeshauptfrau gewendet; darunter die gegenständlichen beiden E-Mail-Empfänger. Demnach sei die Weiterleitung des E-Mails für den MB an Stellen, die bereits von der BF selbst befasst worden seien, erfolgt, weshalb keine Verletzung der Vertraulichkeit bzw. der allenfalls bestehenden Schutzrechte vorliegen könne.
Zum gegenständlichen Sachverhalt sei auszuführen, dass Anfang November 2019 einige Eltern an die Obfrau des Elternvereins herangetreten seien, zumal sich die BF via Facebook massiv über das damals neue Sperrsystem in der Volksschule bzw. den damit verbundenen Abholzeiten beschwert habe. Die Obfrau des Elternvereins habe der BF daher Unterstützung angeboten, weshalb sie ein Ansuchen um Interessensvertretung entsprechend § 2 der Vereinsstatuten erhalten habe. Die BF wäre der Ansicht gewesen, dass eine gesetzwidrige Abholsituation vorliege.
In weiterer Folge habe sich der MB bei verschiedenen Einrichtungen über die gesetzliche Lage erkundigt, wobei von mehreren Seiten zugesichert worden sei, dass keine Rechtswidrigkeit vorliege. Der BF sei mitgeteilt worden, dass die Schuldirektion sowie die schulische Nachmittagsbetreuung diesbezüglich zu einem Gespräch bereit wären. Weiters seien die Schuldirektion, die Bildungsdirektion sowie der Landesverband der Elternvereine bereits von dem gegenständlichen Sachverhalt im Bilde gewesen, zumal die BF teilweise selbst mit diesen Stellen Kontakt aufgenommen habe. Die BF habe auf Facebook diesbezüglich Stellung bezogen sowie sei bereits im Bezirksblatt über diese Angelegenheit berichtet worden.
Zumal der MB keine Rechtswidrigkeit in Erfahrung habe bringen können sowie die gegenständliche Angelegenheit die Möglichkeiten sowie Kompetenzen überschritten hätte, habe er der BF angeboten, ihr vermittelnd zur Seite zu stehen. Die BF habe dies jedoch abgelehnt, weshalb seitens des Landesverbandes schlussendlich empfohlen worden sei, die BF an die zuständigen Stellen, die Schuldirektion sowie Bildungsdirektion, zu verweisen.
Es sei hervorzuheben, dass dem MB als ehrenamtlichen Verein im Sinne einer guten Schulpartnerschaft viel an einer konstruktiven Lösung gelegen sei. Die Korrespondenz mit der BF sei in Absprache mit dem Vorstand des Elternvereins entstanden; die gegenständliche Weiterleitung basiere auf einer alleinigen Entscheidung der Obfrau. Es sei dadurch beabsichtigt worden, dass sich die zuständigen Einrichtungen rasch und direkt um das Anliegen der BF kümmern könnten. Jedenfalls sei nicht intendiert worden, der BF damit zu schaden. Die Behauptung, wonach Pädagogen ihre Position nützen würden, um sich über die Tochter der BF zu rächen, unterstelle ebendiesen eine Dienstpflichtverletzung. Die BF habe wochenlang massiv über soziale Netzwerke, virtuelle Gruppen sowie „Tratsch“ in der Gemeinde öffentlich Druck und Kritik ausgeübt. Der MB sei nie der Meinung gewesen, durch die Weiterleitung ein Geheimnis weiterzugeben.
Als Beilage übermittelte der MB diverse Screenshots von Facebook-Posts der BF sowie einen Zeitungsartikel zur Abholsituation (VWA ./9, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).
I.8. Mit Schreiben vom 09.06.2020 wurde der BF zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (VWA ./10, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).
I.9. Mit Stellungnahme vom 29.06.2020 (VWA ./11, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) wiederholte die BF zum Teil ihr Vorbringen und führte – sofern verfahrensrelevant – aus, sie sei Mitglied des Elternvereins, dessen Zweck die Interessensvertretung der Elternschaft darstelle. Diesbezüglich legte die BF einen Tätigkeitsauszug vom Landesverband der XXXX Elternvereine vor. Ein Elternverein habe gegebenenfalls unterstützend gegenüber der Schule nach Absprache mit den Eltern aufzutreten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung zur Datenverarbeitung durch den Elternverein erteilt.
Die BF sei im Schuljahr 2019/20 Klassenelternvertreter-Stellvertreterin der Klasse XXXX der Volksschule XXXX gewesen. Ihr einziger Kontakt mit der Direktorin in der gegenständlichen Angelegenheit habe darin bestanden, dass sie diese per E-Mail nach Einführung der Abholregelungen um Klarstellung ersucht habe, ob diese absolut gelten würden. In weiterer Folge sei eine private Initiative ins Leben gerufen worden, um die Bildungsdirektion, welche in der gegenständlichen Angelegenheit die zuständige Schulbehörde sei, um Unterstützung zu ersuchen. Im November 2019, sohin Wochen nachdem das Anbringen an die Behörden übermittelt worden sei, sei die Obfrau des Vorstandes des MB telefonisch an sie herangetreten und habe eine Unterstützung durch den Elternverein in Aussicht gestellt. Es sei wenige Tage darauf ein Schreiben des MB am Schultor ausgehängt worden, womit betroffene Eltern aufgefordert worden seien, sich an den MB zu wenden.
Die BF habe darauf vertrauen dürfen, dass der Elternverein ihre personenbezogenen Daten als Mitglied verschwiegen halten würde sowie habe sie insbesondere nicht mit einer Datenverarbeitung in der beschwerdegegenständlichen Form rechnen müssen, weshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht Rechnung getragen worden sei. Sensible Informationen über schulische Angelegenheiten von ihr als Mitglied des Elternvereins sowie über ihre freiwillige Mitgliedschaft zu diversen Interessensvereinigungen, wie zu einem Elternverein, müssten darüber hinaus besonders geschützt werden.
Die Übermittlung sei trotz des Umstandes, dass man ihr Anliegen gar nicht aufgreifen habe wollen, erfolgt. Ein Tatbestand iSd Art. 6 DSGVO sei nicht ersichtlich, eine Interessensabwägung müsse aufgrund ihrer vulnerablen Stellung sowie der konkreten Situation nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls zu ihren Gunsten ausgehen. Die Übermittlung habe jedenfalls keinem Vertragszweck gedient, sei kein Teil eines Vertragsverhältnisses bzw. sei diese nicht erforderlich gewesen. Ihre Daten seien zu keinem der in den Vereinsstatuten festgelegten Zwecken verarbeitet worden. Im virtuellen Bereich habe die Beschwerdeführerin nie die besagte E-Mail-Korrespondenz, inklusive ihres vollen Namens, der Adresse oder Telefonnummer kundgetan.
I.10. Mit Bescheid der bB vom 04.12.2020 (VWA ./12, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:), zugestellt am 15.12.2020, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der MB die BF dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er am 12.12.2019 die E-Mail-Korrespondenz mit der BF an eine Mitarbeiterin der Bildungsdirektion weitergleitet habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Die bB führte dazu aus, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der MB die BF dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er am 12.12.2019 eine E-Mail, welche Korrespondenz mit der BF und sohin personenbezogene Daten ebendieser beinhaltet habe, an die Volksschule XXXX sowie an eine Mitarbeiterin der Bildungsdirektion, in concreto XXXX , versendet habe.
§ 63 Abs. 1 SchUG statuiere hinsichtlich der Elternvereine, dass die Schulleiter die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern hätten, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich seien. Daraus sei zwar ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Elternvereinen zu entnehmen, jedoch gehe aus der zitierten Bestimmung nicht hervor, dass ein Elternverein mit hoheitlichen Aufgaben betraut oder beliehen sei. Sohin handle es sich beim MB um einen Verantwortlichen des privaten Bereichs.
Im gegenständlichen Fall seien nicht nur Name, Adresse, Telefonnummer sowie E-Mail- Adresse der BF, welche in der E-Mail-Korrespondenz enthalten seien, als personenbezogenes Datum gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO zu qualifizieren, sondern auch die weiteren enthaltenen Informationen, wie insbesondere die Rechtsmeinungen der BF. Der Versand des E-Mails durch den MB sei als Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO zu qualifizieren, weshalb der Anwendungsbereich von § 1 DSG eröffnet sei.
Zur etwaigen Ausgeschlossenheit eines schutzwürdigen Interesses der BF in Folge einer allgemeinen Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten wurde zusammengefasst angeführt, dass § 1 Abs. 1 DSG im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben einschränkend zu interpretieren sei, sodass allgemein verfügbare Daten nicht ipso facto vom Geltungsbereich datenschutzrechtlicher Vorschriften ausgenommen seien. Vielmehr bedürfe es für die Verarbeitung auch dieser Daten eine Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dass die Beschwerdeführerin ihre Meinung zu dieser Thematik auf sozialen Medien bereits kundgetan habe, vereitele die Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin nicht. Jedenfalls stelle dies auch keinen Rechtfertigungsgrund für die Weiterleitung der gegenständlichen E-Mails dar. Wie die Beschwerdeführerin zudem ins Treffen führe, seien in ihren Online-Beiträgen jedenfalls nicht ihre E-Mail-Adresse, Adresse sowie Telefonnummer enthalten. Von einer allgemeinen Verfügbarkeit der Daten könne hier sohin nicht ausgegangen werden.
Ferner wurde im angefochtenen Bescheid zu den Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung dargelegt, dass diese gemäß § 1 Abs. 2 DSG dann zulässig seien, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet werden würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei. Die gegenständliche Verwendung der Daten liege nicht im lebenswichtigen Interesse der BF und eine Zustimmung bzw. Einwilligung liege ebenso wenig vor. Sohin komme der Erlaubnistatbestand „berechtigte Interessen“ in Betracht, weshalb eine Bewertung der berechtigten Interessen des MB und Dritter zu erfolgen habe und seien jene Interessen sowie die möglichen Folgen für die BF (als betroffene Personen) zu berücksichtigen, die sich durch die gegenständliche Verarbeitung ergeben würden.
Einerseits sei der BF ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten zuzugestehen. Dazu sei überdies festzuhalten, dass gegenständlich keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten iSd § 1 Abs. 2 zweiter Satz DSG bzw. Art. 9 Abs. 1 DSGVO und auch keine sonstigen personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien, die mit einem besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung verbunden wären. So genannte „sensible Daten“ seien in 9 Abs. 1 DSGVO abschließend aufgezählt. Die hier verfahrensgegenständlichen Daten würden nicht dazu zählen sowie stelle eine Mitgliedschaft zu einem Elternverein bzw. einer Interessensvertretung keine Gewerkschaftszugehörigkeit dar. Weiters sei festzuhalten, dass Meinungen betreffend die Auslegung rechtlicher Normen nicht als besonders schutzwürdig anzusehen seien.
Andererseits sei auf Seiten des MB ein berechtigtes Interesse daran zu erkennen, als Interessensvertretung der Elternschaft das Anliegen der BF als Elternteil den zuständigen Stellen zu übermitteln sowie liege seitens der Schulleitung sowie der Bildungsdirektion (innerhalb ihrer Zuständigkeit) ein berechtigtes Interesse vor, von derartigen Anbringen in Kenntnis gesetzt zu werden, um erforderlichenfalls entsprechend reagieren zu können. Insofern die BF in der Korrespondenz mit dem MB ihre Rechtsmeinung darlege, sei eine diesbezügliche Weiterleitung jedenfalls erforderlich gewesen, da dies für die Diskussion bzw. Problemlösung von Relevanz sei.
Hinsichtlich der Weiterleitung der E-Mail-Korrespondenz an die Schule wurde im Wesentlichen festgehalten, dass entsprechend § 63 Abs. 2 SchUG die Organe des Elternvereines dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen können; der Schulleiter habe das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen. Es liege weiters innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass konkrete Beschwerden nicht anonym behandelt werden würden. Im Ergebnis habe daher die (rechtskundige) BF durchaus absehen können, dass ihr Anliegen bzw. ihre Beschwerde an die Schule bzw. Schuldirektion zur weiteren Behandlung weitergeleitet werde. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die gegenständlich weitergeleitete Korrespondenz zum Teil Daten beinhalte wie Name, Adresse und Telefonnummer der BF, die der Schulleitung ohnedies – zumal die Tochter der BF Schülerin sei – bekannt seien. Dass die Tochter der BF als Schülerin nunmehr aufgrund der Weiterleitung der Korrespondenz von ihren Lehrern Repressalien zu fürchte habe, scheine nicht völlig nachvollziehbar. Dies nicht zuletzt, zumal die jeweiligen Lehrpersonen einer Dienstpflicht unterliegen würden und eine ungerechtfertigte Benachteiligung schon aus diesem Grund nicht zu erwarten sei. Die Verwendung der genannten Daten sei für die Erreichung des angestrebten Zwecks jedenfalls wesentliche Voraussetzung und liege im Ergebnis somit ein verhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung vor. Aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung liege keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung hinsichtlich der Weiterleitung der gegenständlichen E-Mail an die Volksschule XXXX vor, da die berechtigten Interessen des MB als Elternverein, welcher die Interessen der BF der Schule zur raschen Bearbeitung kommunizieren habe wollen, gegenüber den Beeinträchtigungen der berechtigten Interessen der BF überwiegen würden (§ 1 Abs. 2 DSG).
Betreffend die Weiterleitung der E-Mail-Korrespondenz an die Mitarbeiterin der Bildungsdirektion wurde ausgeführt, dass die Bildungsdirektion – anders als die Schulleitung – nicht in § 63 Abs. 2 SchUG genannt sei und habe die BF diesbezüglich eine Datenweitergabe nicht absehen können. Die Verwendung der genannten Daten bzw. die Weiterleitung an die Mitarbeiterin der Bildungsdirektion sei gegenständlich wohl nicht verhältnismäßig gewesen, da nach § 1 Abs. 2 DSG auch im Falle zulässiger Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden dürfe (Datenminimierungspflicht). Betreffend die Weiterleitung der Korrespondenz an die Mitarbeiterin der Bildungsdirektion sei davon auszugehen, dass es wohl ausreichend gewesen wäre, die BF an ebendiese zu verweisen und es ihr zu überlassen, sich an diese zu wenden. Die Versendung der E-Mail-Korrespondenz scheine dafür nicht notwendig.
I.11. Gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der bB richtete sich die am 04.01.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./13, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass über den Inhalt einer Beschwerde samt personenbezogener Daten nur dann Kontakt zwischen dem Elternverein und der Schule zur Vermittlung und Unterstützung bei der Suche nach einer Lösung aufgenommen werden könne und dürfe, wenn der Elternverein seine Vertretung überhaupt zusage bzw. sich überhaupt für zuständig bzw. bereit erachte, diese wahrzunehmen und auch dann erst nach Rücksprache mit der Hilfe suchenden Person über die weitere Vorgehensweise. Im vorliegenden Fall habe der Elternverein seine Aufgabe nicht wahrgenommen und von vornherein abgelehnt, tätig zu werden. Die BF habe daher in keinem Fall damit rechnen müssen, dass der gesamte mit dem Elternverein geführte E-Mail-Verkehr und ihre damit verbundenen personenbezogenen Daten – als solche sei auch der E-Mail-Verkehr in seiner Gesamtheit anzusehen – ohne jeglichen Sinn und Zweck vom MB an die Schule weitergeleitet werde. Die Weiterleitung ihrer personenbezogenen Daten sei demnach weder Teil des Aufgabengebietes des MB noch habe die Weiterleitung einen gerechtfertigten Zweck verfolgt, da es aufgrund der Ablehnung der Zuständigkeit durch den MB nie zu Vermittlungstätigkeit bzw. zu einer Erarbeitung einer Lösung zwischen dem MB, der BF und der Schule hätte kommen sollen und können.
Selbst wenn man zu dem Schluss käme, dass die kommentarlose Weiterleitung bestimmter personenbezogener Daten von Mitgliedern durch den Elternverein an die Schule – selbst bei dezidierter Ablehnung der Interessenvertretung – als rechtmäßig anzusehen sei, so könne dies allenfalls jenes E-Mail betreffen, mit welchem sie ihre Beschwerde betreffend die Schule mit der Bitte um Unterstützung in dieser Angelegenheit vorgebracht habe. Im Sinne der bestehenden Datenminimierungspflichten könne dies jedoch keinesfalls auf den gesamten mit der Obfrau des MB geführten E-Mail-Verkehr zutreffen, welcher mit der Schule und mit der Beschwerdeangelegenheit in keiner Weise mehr in Zusammenhang gestanden sei, sondern ihr Verhältnis als Hilfe suchendes Mitglied gegenüber ihrer Interessenvertretung betroffen habe. Schließlich stellte die BF den Antrag, ihrer Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass sie auch durch die Weiterleitung ihrer personenbezogenen Daten, insbesondere des gesamten E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und der Obfrau des MB, an die Direktorin der Volksschule in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten verletzt worden sei.
I.12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis VWA ./13, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 13.01.2021 von der bB vorgelegt. Dazu führte die bB aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde, und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./14, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt I. Verfahrensgang: dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Beschwerdegegenstand:
Beschwerdegegenstand beim BVwG ist die Frage, ob der MB die BF dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er am 12.12.2019 ein E-Mail, welches Korrespondenz mit der BF und sohin personenbezogene Daten der BF beinhaltet hat, an die Volksschule XXXX versendet hat.
II.1.3. Zur weitergeleiteten E-Mail-Korrespondenz durch den MB an die Volksschule XXXX :
Die BF hat sich im November 2019 betreffend die Abholsituation an der Volksschule XXXX per E-Mail an den MB gewandt. Nach diesbezüglicher Korrespondenz wurde der BF seitens des MB mitgeteilt, dass dieses Anliegen die Möglichkeiten sowie Kompetenzen des MB überschreite und sie diesbezüglich auf die zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion verwiesen werde.
Dieses E-Mail wurde am 12.12.2019 vom MB unter Anhang des bisherigen E-Mail-Verlaufes nicht nur an die BF, sondern auch an die Volksschule XXXX und eine Mitarbeiterin der Bildungsdirektion versendet.
Der gegenständliche E-Mail-Verlauf beinhaltet ein E-Mail der BF vom 15.11.2019 an den MB, in dem sie um Unterstützung durch den MB ersuchte, damit die Ausgestaltung der Abholsituation vom nachmittäglichen Betreuungsteil – nach Rechtsansicht der BF – zukünftig gesetzeskonform erfolgen würde. Konkret ersuchte die BF als Mitglied des Elternvereins um Vertretung ihrer Interessen, um die Herausgabe einer allgemeinen Information über die Rechte als Erziehungsberechtigte gemäß § 45 Abs. 7 SchUG sowie eine Vermittlung dieser Rechte und deren Interesse an die Schule, sodass es auch dort zu einer Sensibilisierung im Hinblick auf die geltende Rechtslage sowie die Bedürfnisse von Eltern bezüglich einer modernen und flexiblen Ausgestaltung der Kinderbetreuung komme.
Aus dem weiteren angehängten E-Mail-Verlauf ergibt sich die Dringlichkeit des Anliegens der BF. Sie wiederholt darin im Wesentlichen ihren Wunsch ihre Ansicht zur gesetzeskonformen Ausgestaltung der Abholsituation und weist auf ein stattgefundenes Gespräch zwischen der Schulleitung und der Bildungsdirektion hin. Die angehängte Korrespondenz steht somit in Bezug mit der Beschwerde der BF zur Abholsituation an der Volksschule XXXX .
II.1.4. Zur Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten der BF in den sozialen Medien:
Die BF hat ihre Meinung zur Abholsituation an der Volksschule XXXX – auch bevor sie sich an den MB per E-Mail gewandt hat – öffentlich auf Facebook sowohl auf ihrer privaten Seite als auch in der geschlossenen, privaten Facebook-Gruppe XXXX kundgetan. In ihren Online-Beiträgen sind ihre E-Mail-Adresse, Adresse sowie Telefonnummer nicht enthalten.
II.1.5. Zu den nachteiligen Folgen, die die BF aufgrund der sie betreffenden Datenweitergabe erdulden müsse:
Es wird festgestellt, dass die BF im Verfahren keine nachteiligen Folgen aufgezeigt hat, welche durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten entstanden sind. Die BF hat weiters aufgrund der Weiterleitung der gegenständlichen Korrespondenz keine nachteiligen Folgen für ihre Tochter als Schülerin der Volksschule XXXX zu befürchten.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Beschwerde der BF an die bB vom 06.02.2020 (siehe Punkt I.1. Mit Beschwerde vom 06.02.2020 (VWA ./1, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) an die Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) behauptete die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, da ihre personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig bzw. ohne Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 6 DSGVO verarbeitet ), ./2 – Beilage zur Beschwerde der BF an die bB vom 06.02.2020 (siehe Punkt I.1. Mit Beschwerde vom 06.02.2020 (VWA ./1, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) an die Datenschutzbehörde (in der Folge belangte Behörde, auch „bB“) behauptete die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge auch „BF“) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, da ihre personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig bzw. ohne Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 6 DSGVO verarbeitet ), ./3 – Mängelbehebungsauftrag der bB vom 06.03.2020 (siehe Punkt I.2. Mit Mängelbehebungsauftrag der bB vom 06.03.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass sich ihre am 06.02.2020 eingelangte Beschwerde bzw. ihr Antrag als mangelhaft erweise und der Verbesserung bedürfe, da die Bezeichnung des Rechtsträgers bzw. Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet werde (§ 24 Abs. 2 Z 2 DSG), fehle. Aus dem Vorbringen gehe nicht zweifelsfrei hervor, ob die BF Beschwerde gegen den Elternverein der Volksschule XXXX oder gegen XXXX erhebe. Die BF wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen diesen Mangel zu verbessern und sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit einer Zurückweisung zu rechnen sei, falls keine Verbesserung erfolgen solle (VWA ./3, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).), ./4 – Antwortschreiben der BF vom 14.03.2020 (siehe Punkt I.3. Mit Schreiben vom 14.03.2020 gab die BF bekannt, dass sich ihre Beschwerde gegen XXXX in ihrer Funktion als Obfrau des Elternvereins der Volksschule XXXX richte. Außerdem stellte sie die Frage, ob es eine Möglichkeit gebe, den Vorstand des Elternvereins über die datenschutzrechtliche Rechtslage in Österreich aufzuklären bzw. zur zukünftigen Vermeidung anzuhalten (VWA ./4, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).), ./5 – Mitteilung der bB an die BF vom 30.04.2020 (siehe Punkt I.4. In einer Mitteilung an die BF vom 30.04.2020 hielt die bB fest, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht womöglich der Elternverein der Volksschule XXXX als Verantwortlicher und sohin Beschwerdegegner in Frage komme, und forderte die bB die BF auf, binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, ob die Beschwerde gegen XXXX als Privatperson oder gegen den Elternverein der Volksschule XXXX erhoben werde (VWA ./5, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).), ./6 – Antwortschreiben der BF (ohne Inhalt) vom 05.05.2020 (siehe Punkt I.5. Am 05.05.2020 langte bei der bB eine Antwort der BF ohne Inhalt ein (VWA ./6, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).), ./7 – Aufforderung der bB an den MB zur Stellungnahme vom 06.05.2020 (siehe Punkt I.6. Mit Schreiben der bB vom 06.05.2020 wurde dem MB die gegen ihn gerichtete Beschwerde der BF vom 06.02.2020 sowie die Nachträge vom 14.03.2020 und vom 05.05.2020 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung übermittelt. Dazu wurde der MB aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben (VWA ./7, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).), ./8 – Stellungnahme des MB vom 29.05.2020 (siehe Punkt I.7. Mit Stellungnahme vom 29.05.2020 (VWA ./8, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) brachte der MB vor, dass die BF ihr Anliegen bereits vor der beanstandeten Weiterleitung des E-Mails sowohl auf Facebook sowie den lokalen Printmedien kundgetan habe. Laut einem ihrer Facebook-Beiträge habe sich die BF zudem selbst an mehrere Dienststellen bis hinauf zur Landeshauptfrau gewendet; darunter die gegenständlichen beiden E-Mail-Empfänger. Demnach sei die Weiterleitung des E-Mails für den MB an Stellen, die bereits von der BF selbst befasst worden seien, erfolgt, weshalb keine Verletzung der Vertraulichkeit bzw. der allenfalls bestehenden Schutzrechte vorliegen könne.), ./9 – Beilage zur Stellungnahme des MB vom 29.05.2020 (siehe Punkt I.7. Mit Stellungnahme vom 29.05.2020 (VWA ./8, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) brachte der MB vor, dass die BF ihr Anliegen bereits vor der beanstandeten Weiterleitung des E-Mails sowohl auf Facebook sowie den lokalen Printmedien kundgetan habe. Laut einem ihrer Facebook-Beiträge habe sich die BF zudem selbst an mehrere Dienststellen bis hinauf zur Landeshauptfrau gewendet; darunter die gegenständlichen beiden E-Mail-Empfänger. Demnach sei die Weiterleitung des E-Mails für den MB an Stellen, die bereits von der BF selbst befasst worden seien, erfolgt, weshalb keine Verletzung der Vertraulichkeit bzw. der allenfalls bestehenden Schutzrechte vorliegen könne.), ./10 – Aufforderung der bB an die BF zur Stellungnahme vom 09.06.2020 (siehe Punkt I.8. Mit Schreiben vom 09.06.2020 wurde der BF zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt und die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt (VWA ./10, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).), ./11 – Stellungnahme der BF vom 29.06.2020 (siehe Punkt I.9. Mit Stellungnahme vom 29.06.2020 (VWA ./11, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) wiederholte die BF zum Teil ihr Vorbringen und führte – sofern verfahrensrelevant – aus, sie sei Mitglied des Elternvereins, dessen Zweck die Interessensvertretung der Elternschaft darstelle. Diesbezüglich legte die BF einen Tätigkeitsauszug vom Landesverband der XXXX Elternvereine vor. Ein Elternverein habe gegebenenfalls unterstützend gegenüber der Schule nach Absprache mit den Eltern aufzutreten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Einwilligung zur Datenverarbeitung durch den Elternverein erteilt.), ./12 – Bescheid der bB vom 04.12.2020 (siehe Punkt I.10. Mit Bescheid der bB vom 04.12.2020 (VWA ./12, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:), zugestellt am 15.12.2020, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und es wurde festgestellt, dass der MB die BF dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er am 12.12.2019 die E-Mail-Korrespondenz mit der BF an eine Mitarbeiterin der Bildungsdirektion weitergleitet habe (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).), ./13 – Beschwerde der BF vom 04.01.2021 (siehe Punkt I.11. Gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der bB richtete sich die am 04.01.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./13, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:). In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass über den Inhalt einer Beschwerde samt personenbezogener Daten nur dann Kontakt zwischen dem Elternverein und der Schule zur Vermittlung und Unterstützung bei der Suche nach einer Lösung aufgenommen werden könne und dürfe, wenn der Elternverein seine Vertretung überhaupt zusage bzw. sich überhaupt für zuständig bzw. bereit erachte, diese wahrzunehmen und auch dann erst nach Rücksprache mit der Hilfe suchenden Person über die weitere Vorgehensweise. Im vorliegenden Fall habe der Elternverein seine Aufgabe nicht wahrgenommen und von vornherein abgelehnt, tätig zu werden. Die BF habe daher in keinem Fall damit rechnen müssen, dass der gesamte mit dem Elternverein geführte E-Mail-Verkehr und ihre damit verbundenen personenbezogenen Daten – als solche sei auch der E-Mail-Verkehr in seiner Gesamtheit anzusehen – ohne jeglichen Sinn und Zweck vom MB an die Schule weitergeleitet werde. Die Weiterleitung ihrer personenbezogenen Daten sei demnach weder Teil des Aufgabengebietes des MB noch habe die Weiterleitung einen gerechtfertigten Zweck verfolgt, da es aufgrund der Ablehnung der Zuständigkeit durch den MB nie zu Vermittlungstätigkeit bzw. zu einer Erarbeitung einer Lösung zwischen dem MB, der BF und der Schule hätte kommen sollen und können.), ./14 – Aktenvorlage durch die bB mit Schreiben vom 13.01.2021 (siehe Punkt I.12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen VWA ./1 bis VWA ./13, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 13.01.2021 von der bB vorgelegt. Dazu führte die bB aus, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten werde, und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid (VWA ./14, siehe Punkt II.2. Beweiswürdigung:).)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Beschwerdegegenstand:
Der Beschwerdegegenstand konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
II.2.3. Zur weitergeleiteten E-Mail-Korrespondenz durch den MB an die Volksschule XXXX :
Die Feststellungen zur weitergeleiteten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem MB und der BF an die Schulleitung der Volksschule XXXX , insbesondere zu deren Inhalt, beruhen auf der von der BF beigelegten E-Mail-Korrespondenz zwischen 15.11.2019 und 12.12.2019 (VWA ./2).
II.2.4. Zur Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten der BF in den sozialen Medien:
Aus der Beilage zur Stellungnahme des MB vom 29.05.2020 geht hervor, dass die BF ihre Meinung zur Abholsituation an der Volksschule XXXX – auch bevor sie sich an den MB per E-Mail gewandt hat – öffentlich auf Facebook sowohl auf ihrer privaten Seite als auch in der geschlossenen, privaten Facebook-Gruppe XXXX kundgetan hat (VWA ./9). Sofern die BF in ihrer Stellungnahme vom 29.06.2020 vorbringt, dass sie erst am 17.12.2019 und am 22.01.2020, somit nachdem ihre personenbezogenen Daten durch den MB der Schulleitung übermittelt worden seien, auf ihrem privaten Facebook-Profil einen Teil des erlebten Sachverhaltes in groben Zügen geschildert habe, ist dies nicht nachvollziehbar (VWA ./11, Seite 6). In der Beilage zur Stellungnahme des MB vom 29.05.2020 ist nämlich ein Beitrag der BF enthalten, den sie auf ihrer privaten Facebook-Seite geteilt hat und der mit 30.10.2019 datiert ist. Darin zeigt sich die BF traurig über die Situation, dass es in XXXX ab 04.11.2019 nicht mehr gelinge, eine flexible Kinderbetreuung für Schulkinder an Nachmittagen anzubieten (VWA ./9). Daraus folgt, dass die BF ihre Meinung zur Abholsituation an der Volksschule XXXX auf Facebook bereits veröffentlicht hatte, bevor sie sich an den MB per E-Mail gewandt hat. Es waren somit die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Aufgrund der unstrittigen Ausführungen der bB im bekämpften Bescheid (VWA ./12, Seite 16) sowie der Beilage zur Stellungnahme des MB vom 29.05.2020 (VWA ./9) war ebenfalls festzustellen, dass in den Online-Beiträgen der BF die E-Mail-Adresse, Adresse sowie Telefonnummer der BF nicht enthalten sind.
II.2.5. Zu den nachteiligen Folgen, die die BF aufgrund der sie betreffenden Datenweitergabe erdulden müsse:
Die BF führte in ihrer Beschwerde an die bB vom 06.02.2020 an, dass sie aufgrund der Weiterleitung der gegenständlichen E-Mail-Korrespondenz an die Schulleitung nun auch schulische Konsequenzen für ihre Tochter befürchten müsse, da sie sich offen über schulische Belange beschwert habe (VWA ./1). Dazu führte die bB in ihrem Bescheid nachvollziehbar aus, dass die jeweiligen Lehrpersonen einer Dienstpflicht unterliegen würden und eine ungerechtfertigte Benachteiligung schon aus diesem Grund nicht zu erwarten sei (VWA ./12, Seite 16). Dies wurde von der BF in ihrer Beschwerde nicht bestritten, sodass ihr diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert bleibt. Es konnte daher festgestellt werden, dass die BF im Verfahren keine nachteiligen Folgen aufgezeigt hat, welche durch die Weitergabe der personenbezogenen Daten tatsächlich entstanden sind und dass sie weiters aufgrund der Weiterleitung der gegenständlichen Korrespondenz keine nachteiligen Folgen für ihre Tochter als Schülerin der Volksschule XXXX zu befürchten hat.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 24 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.1. Zu Punkt A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet (auszugsweise):
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]
Art. 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen – lautet auszugsweise:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
[…]
Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet auszugsweise:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
[….]
§ 63 SchUG – Elternvereine – lautet auszugsweise:
(1) Die Schulleiter haben die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern, die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich sind.
(2) Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.
[…]
Erwägungsgrund 47 zur DSGVO lautet:
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.
II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
In der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH 20.12.2017, C-434/16, Peter Nowak gegen Data Protection Commissioner, Rn 34 f).
Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).
Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).
Nach Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der vom Datenschutz betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse (EuGH 04.05.2017, C-13/16, R?gas satiksme, Rn 28; 11.12.2019, C-708/18, TK gegen Asocia?ia de Proprietari bloc M5A-ScaraA, Rn 40). Da es dahingehend keine materiell-rechtliche Änderung gegeben hat, kann dies auch auf die geltende Rechtslage (DSGVO) übertragen werden.
II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Gegenständlich zu prüfen ist die Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG der BF durch den MB dadurch, dass er am 12.12.2019 ein E-Mail, welches Korrespondenz mit der BF und sohin personenbezogene Daten der BF beinhaltet hat, an die Volksschule XXXX versendet hat.