Begründung: Der beklagte Verein betreibt ein Internat und eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht in Form einer allgemein bildenden höheren Schule (5-jähriges Oberstufenrealgymnasium) und einer Handelsschule. Seine ordentlichen Miglieder sind die Republik Österreich, das Land Tirol und das Stift S*****. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, und zwar derzeit aus Hofrat Dr. Anton N*****, dem Direktor des Landesschulrates für Tirol, und Pater Mag. Augustin N*****. Diese Schule... mehr lesen...
Norm: SchUG §5 Abs6SchUG §39 Abs1
Rechtssatz: Durch den Vertrag über die Aufnahme eines Schülers in eine Privatschule (mit Öffentlichkeitsrecht) entsteht ein dem Prinzip der Privatautonomie unterliegendes Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden kann. Entscheidungstexte 6 Ob 159/01b Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 159/01b ... mehr lesen...