TE OGH 2001/8/23 6Ob159/01b

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der jeweils klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Daniel P*****, Schüler, ***** (5 C 692/00h des Bezirksgerichtes Silz), und 2.) Daniel H*****, Schüler, ***** (5 C 693/00f des Bezirksgerichtes Silz), beide vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, jeweils gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Verein I*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester und Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Schulausschlusses und Vertragszuhaltung, hier wegen einstweiliger Verfügung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. April 2001, GZ 4 R 179/01d-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Silz vom 9. Jänner 2001, GZ 5 C 692/00h-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der beklagte Verein betreibt ein Internat und eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht in Form einer allgemein bildenden höheren Schule (5-jähriges Oberstufenrealgymnasium) und einer Handelsschule. Seine ordentlichen Miglieder sind die Republik Österreich, das Land Tirol und das Stift S*****. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, und zwar derzeit aus Hofrat Dr. Anton N*****, dem Direktor des Landesschulrates für Tirol, und Pater Mag. Augustin N*****. Diese Schule ermöglicht durch die entsprechend eingeteilte Unterrichtszeit eine Ausbildung zu Schirennläufern. Eine gleichartige Schule gibt es in Österreich nur in Saalfelden in Form einer öffentlichen Schule des Bundes.

Die 1983 geborenen Kläger unterzeichneten jeweils vertreten durch ihre Eltern im Sommer 1998 einen Schulaufnahmevertrag und erhielten eine Ausfertigung der "Besonderen Schul- und Heimordnung", die vereinbarungsgemäß als Bestandteil des Aufnahmevertrages gilt. Gemäß Punkt 8. des Aufnahmevertrages kann dieser aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden, insbesondere dann, wenn ein Schüler seine Pflichten sowohl im Sinne des § 43 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als auch aus der "Besonderen Schul- und Heimordnung" in schwerwiegender Weise verletzt, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt oder wenn der Schüler das Ansehen der Schule erheblich schädigt; ein Antrag des Disziplinarausschusses auf Ausschluss durch den Schulerhalter beim Vorstand im Sinn der Bestimmungen der "Besonderen Schul- und Heimordnung" ist nicht erforderlich. Gemäß Punkt 10. des Aufnahmevertrages gilt, wenn ein Schüler entsprechend dem Punkt 14 der "Besonderen Schul- und Heimordnung" ausgeschlossen wird, der jeweilige Vertrag als mit dem vom Vorstand bestimmten Tag des Ausschlusses aufgelöst.Die 1983 geborenen Kläger unterzeichneten jeweils vertreten durch ihre Eltern im Sommer 1998 einen Schulaufnahmevertrag und erhielten eine Ausfertigung der "Besonderen Schul- und Heimordnung", die vereinbarungsgemäß als Bestandteil des Aufnahmevertrages gilt. Gemäß Punkt 8. des Aufnahmevertrages kann dieser aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden, insbesondere dann, wenn ein Schüler seine Pflichten sowohl im Sinne des Paragraph 43, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als auch aus der "Besonderen Schul- und Heimordnung" in schwerwiegender Weise verletzt, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt oder wenn der Schüler das Ansehen der Schule erheblich schädigt; ein Antrag des Disziplinarausschusses auf Ausschluss durch den Schulerhalter beim Vorstand im Sinn der Bestimmungen der "Besonderen Schul- und Heimordnung" ist nicht erforderlich. Gemäß Punkt 10. des Aufnahmevertrages gilt, wenn ein Schüler entsprechend dem Punkt 14 der "Besonderen Schul- und Heimordnung" ausgeschlossen wird, der jeweilige Vertrag als mit dem vom Vorstand bestimmten Tag des Ausschlusses aufgelöst.

Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" lautet: "Der Suchtgiftgenuss sowie der Suchtgiftbesitz und der Suchtgifthandel ist verboten. Ein Zuwiderhandeln hat den sofortigen Ausschluss zur Folge".

Gemäß Punkt 14. kann der Schulleiter oder der Heimleiter bei wiederholten oder schweren Verstößen gegen die Bestimmungen der "Besonderen Schul- und Heimordnung" eine ernste Verwarnung an den jeweiligen Schüler aussprechen. Der Disziplinarausschuss kann die Androhung des Ausschlusses oder in schwerwiegenden Fällen den Ausschluss durch den Schulerhalter beim Vorstand beschließen bzw beantragen, wenn der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn der Schüler andere Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlicher Sicherheit oder ihres Eigentums dauernd gefährdet.

Die Kläger traten im Herbst 1998 in die erste Schulstufe des Oberstufenrealgymnasiums ein. In den Pfingstferien 2000 besuchten sie den "Air & Style Contest" in Innsbruck. Auf der Zugfahrt dorthin übergab ihr Mitschüler Moritz V***** dem Zweitkläger Haschisch in Form einer "gewutzelten Zigarette", der Cannabis beigemengt war. Während der Veranstaltung machte der Zweitkläger mindestens zwei Züge aus der Zigarette und reichte sie dann dem Erstkläger weiter, der mindestens einen Zug aus der Zigarette machte. Beiden Klägern war klar, dass die Zigarette Cannabis enthielt. Ihnen wurde anschließend übel, und sie warfen die Zigarette weg.

Da die Schule mit Drogenvorwürfen konfrontiert worden war, wurden im Herbst 2000 Erhebungen eingeleitet. V***** gestand den Cannabiskonsum ein und nannte neben weiteren Konsumenten auch die Namen der Kläger. Diese gaben schließlich zu, bei der Veranstaltung in Innsbruck Cannabis geraucht zu haben. Insgesamt gestanden vier Schüler Cannabiskonsum ein. Hinsichtlich jener Schüler, die diesen abstritten, nahm V***** seine Beschuldigungen zurück und bezeichnete diese als Irrtum. Am 20. 10. 2000 wurden die geständigen Schüler vom Schulleiter aufgefordert, eine Drogenberatung aufzusuchen, einer Attest an die Schule zu senden und nach Hause zu fahren. Das Vorstandsmitglied Mag. Pater Augustin N***** ordnete die sofortige Suspendierung der vier geständigen Schüler an. Am 27. 10. 2000 beschloss die Disziplinarkonferenz der Schule, an den Vorstand des beklagten Vereines den Antrag zu stellen, die vier geständigen Schüler mit sofortiger Wirkung aus der Schule auszuschließen. Am 30. 10. 2000 fand eine Aussprache mit den Eltern der Kläger statt, bei der sie über den Ausschluss der Kläger informiert wurden. Die Eltern nahmen jeweils die Kläger mit nach Hause. Seither besuchen die Kläger die Schule des beklagten Vereines nicht mehr.

In der Vorstandssitzung am 3. 11. 2000 wurde nach den Darlegungen des Schulleiters und des Heimleiters der Ausschluss der beiden Kläger beschlossen, der den Eltern auch schriftlich mitgeteilt wurde. Ein Ausschlussverfahren bei der Schulbehörde gemäß § 49 SchUG fand nicht statt.In der Vorstandssitzung am 3. 11. 2000 wurde nach den Darlegungen des Schulleiters und des Heimleiters der Ausschluss der beiden Kläger beschlossen, der den Eltern auch schriftlich mitgeteilt wurde. Ein Ausschlussverfahren bei der Schulbehörde gemäß Paragraph 49, SchUG fand nicht statt.

Die Kläger begehrten mit ihren am 11. 12. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klagen, die Unwirksamkeit des Schulausschlusses festzustellen und den beklagten Verein zu verpflichten, sie wieder in den Schulbetrieb aufzunehmen. Zugleich stellten sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass der beklagte Verein verpflichtet werde, die Kläger wieder in den Schulbetrieb aufzunehmen und ihnen die Teilnahme an den Schul- und Sportveranstaltungen zu ermöglichen. Ein allfälliger Ausschluss sei im Verfahren nach § 49 SchUG abzuwickeln. Dem beklagten Verein stehe daher ein Ausschlussrecht nicht zu. Der Ausschluss sei auch unberechtigt, weil nicht erwiesen sei, dass die Kläger irgendwelche dem Suchtmittelgesetz unterliegende Substanzen zu sich genommen hätten. Darüber hinaus könne ein einmaliger Cannabiskonsum den Schulausschluss nicht rechtfertigen. Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" sei sittenwidrig und auch gemäß § 13 Suchtmittelgesetz (SMG), in dem die Verhaltensweise der Schule im Fall eines Suchtgiftmissbrauches durch einen Schüler geregelt sei, unzulässig. Gemäß Punkt 14. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" komme ein Ausschluss nur bei schwerwiegenden Fällen in Betracht. Die Kläger würden durch den unberechtigten Schulausschluss mitten im Schuljahr in ihrer schulischen und sportlichen Entwicklung zurückgeworfen. Der vom beklagten Verein angebotene Schultyp sei in Tirol einmalig. Die Möglichkeit des Wechsels in einem vergleichbaren Schultyp sei vom dortigen Schulleiter abgelehnt worden.Die Kläger begehrten mit ihren am 11. 12. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klagen, die Unwirksamkeit des Schulausschlusses festzustellen und den beklagten Verein zu verpflichten, sie wieder in den Schulbetrieb aufzunehmen. Zugleich stellten sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahin, dass der beklagte Verein verpflichtet werde, die Kläger wieder in den Schulbetrieb aufzunehmen und ihnen die Teilnahme an den Schul- und Sportveranstaltungen zu ermöglichen. Ein allfälliger Ausschluss sei im Verfahren nach Paragraph 49, SchUG abzuwickeln. Dem beklagten Verein stehe daher ein Ausschlussrecht nicht zu. Der Ausschluss sei auch unberechtigt, weil nicht erwiesen sei, dass die Kläger irgendwelche dem Suchtmittelgesetz unterliegende Substanzen zu sich genommen hätten. Darüber hinaus könne ein einmaliger Cannabiskonsum den Schulausschluss nicht rechtfertigen. Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" sei sittenwidrig und auch gemäß Paragraph 13, Suchtmittelgesetz (SMG), in dem die Verhaltensweise der Schule im Fall eines Suchtgiftmissbrauches durch einen Schüler geregelt sei, unzulässig. Gemäß Punkt 14. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" komme ein Ausschluss nur bei schwerwiegenden Fällen in Betracht. Die Kläger würden durch den unberechtigten Schulausschluss mitten im Schuljahr in ihrer schulischen und sportlichen Entwicklung zurückgeworfen. Der vom beklagten Verein angebotene Schultyp sei in Tirol einmalig. Die Möglichkeit des Wechsels in einem vergleichbaren Schultyp sei vom dortigen Schulleiter abgelehnt worden.

Der beklagte Verein beantragte die Abweisung der Klagen und der Sicherungsbegehren. Es liege ein freiwilliges Geständnis der beiden Kläger vor. Im Hinblick auf den nachgewiesenen Drogenkonsum und beim Zweitbeklagten auch der Drogenweitergabe sei der Ausschluss gemäß Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" auszusprechen gewesen. Dieser Vertragspunkt sei weder sittenwidrig noch werde er durch Punkt 14., der die Übertretung anderer Vorschriften zum Inhalt habe, eingeschränkt. § 49 SchUG gelte für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nur, wenn im Aufnahmevertrag keine betreffende Regelungen über den Ausschluss vorgesehen seien. Im Übrigen beziehe sich § 49 SchUG nur auf den Schul-, nicht aber auch auf den Heimausschluss. Die Vereinbarung der "Besonderen Schul- und Heimordnung" finde in § 44 SchUG seine Grundlage. In die Privatautonie des beklagten Vereines werde weder durch § 49 SchUG noch durch § 13 SMG eingegriffen. Ein Wechsel der Kläger an ein anderes Sportgymnasium in Österreich sei problemlos möglich. Die Kläger könnten nach Zusicherung des Tiroler Schiverbandes auch weiterhin an Lehrgängen, Trainingskadern und FIS-Rennen teilnehmen.Der beklagte Verein beantragte die Abweisung der Klagen und der Sicherungsbegehren. Es liege ein freiwilliges Geständnis der beiden Kläger vor. Im Hinblick auf den nachgewiesenen Drogenkonsum und beim Zweitbeklagten auch der Drogenweitergabe sei der Ausschluss gemäß Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" auszusprechen gewesen. Dieser Vertragspunkt sei weder sittenwidrig noch werde er durch Punkt 14., der die Übertretung anderer Vorschriften zum Inhalt habe, eingeschränkt. Paragraph 49, SchUG gelte für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nur, wenn im Aufnahmevertrag keine betreffende Regelungen über den Ausschluss vorgesehen seien. Im Übrigen beziehe sich Paragraph 49, SchUG nur auf den Schul-, nicht aber auch auf den Heimausschluss. Die Vereinbarung der "Besonderen Schul- und Heimordnung" finde in Paragraph 44, SchUG seine Grundlage. In die Privatautonie des beklagten Vereines werde weder durch Paragraph 49, SchUG noch durch Paragraph 13, SMG eingegriffen. Ein Wechsel der Kläger an ein anderes Sportgymnasium in Österreich sei problemlos möglich. Die Kläger könnten nach Zusicherung des Tiroler Schiverbandes auch weiterhin an Lehrgängen, Trainingskadern und FIS-Rennen teilnehmen.

Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Der Schulausschluss auf Grund eines Vertragsverstoßes sei eine Angelegenheit des Privatrechtes. Streitigkeiten darüber gehörten auf den ordentlichen Rechtsweg. Hingegen sei der Ausschluss eines Schüler nach § 49 SchUG, der gemäß § 13 Abs 2 lit c Privatschulgesetz auch auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sei, im Verwaltungsverfahren mit Bescheid auszusprechen. Bei einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht schließe aber § 49 SchUG die zivilrechtliche Ahndung einer Vertragsverletzung nicht aus. Es sei sowohl ein Ausschluss nach § 49 SchUG als auch ein Ausschluss wegen Verletzung einer Vertragsbestimmung, insbesondere einer solchen, die über das öffentliche Schulrecht hinausgehe, möglich. Die Kläger hätten sich durch freiwilligen Abschluss des Aufnahmevertrages den Bestimmungen der "Besonderen Schul- und Heimordnung" unterworfen. Deren Punkt 14. sei auf einen Verstoß gegen Punkt 13., in dem der sofortige Ausschluss ohne Rücksicht auf die Schwere des Verstoßes normiert worden sei, nicht anzuwenden. Im Übrigen sei das in Punkt 14. vorgesehene Verfahren im vorliegenden Fall ohnehin eingehalten worden. Der erklärte Ausschluss sei auch inhaltlich durch die vertragliche Vereinbarung, die im § 44 Abs 2 SchUG Deckung finde, gerechtfertigt. Aus § 13 SMG lasse sich keine Anordnung entnehmen, welche Folgen ein Suchtgiftmissbrauch für den Verbleib eines Schülers an einer Schule habe.Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Der Schulausschluss auf Grund eines Vertragsverstoßes sei eine Angelegenheit des Privatrechtes. Streitigkeiten darüber gehörten auf den ordentlichen Rechtsweg. Hingegen sei der Ausschluss eines Schüler nach Paragraph 49, SchUG, der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, Privatschulgesetz auch auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden sei, im Verwaltungsverfahren mit Bescheid auszusprechen. Bei einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht schließe aber Paragraph 49, SchUG die zivilrechtliche Ahndung einer Vertragsverletzung nicht aus. Es sei sowohl ein Ausschluss nach Paragraph 49, SchUG als auch ein Ausschluss wegen Verletzung einer Vertragsbestimmung, insbesondere einer solchen, die über das öffentliche Schulrecht hinausgehe, möglich. Die Kläger hätten sich durch freiwilligen Abschluss des Aufnahmevertrages den Bestimmungen der "Besonderen Schul- und Heimordnung" unterworfen. Deren Punkt 14. sei auf einen Verstoß gegen Punkt 13., in dem der sofortige Ausschluss ohne Rücksicht auf die Schwere des Verstoßes normiert worden sei, nicht anzuwenden. Im Übrigen sei das in Punkt 14. vorgesehene Verfahren im vorliegenden Fall ohnehin eingehalten worden. Der erklärte Ausschluss sei auch inhaltlich durch die vertragliche Vereinbarung, die im Paragraph 44, Absatz 2, SchUG Deckung finde, gerechtfertigt. Aus Paragraph 13, SMG lasse sich keine Anordnung entnehmen, welche Folgen ein Suchtgiftmissbrauch für den Verbleib eines Schülers an einer Schule habe.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die einstweilige Verfügung antragsgemäß erließ. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes je 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Kläger hätten eine Gefährdung ihres zu sichernden Anspruches auf den weiteren Schulbesuch hinreichend bescheinigt, seien doch mit dem Schulausschluss und dem dadurch bedingten Verlust eines Ausbildungsjahres künftige wirtschaftliche Nachteile und sportliche Rückschläge verbunden. Durch den Aufnahmevertrag hätten die Kläger den Anspruch auf Schulbesuch erworben. § 49 SchUG finde gemäß § 13 Abs 2 Privatschulgesetz auch auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Anwendung, sodass Ausschlüsse aus dem Schulbetrieb von der Schulbehörde erster Instanz (dem örtlich zuständigen Landesschulrat) unter Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens zu erfolgen hätten. Gemäß § 33 Abs 8 SchUG könne zwar ein Privatschulerhalter über die in § 33 SchUG geregelten Fälle der Beendigung des Schulbesuches hinausgehende Gründe hiefür vereinbaren. Der Ausschluss sei jedoch in § 33 Abs 2 SchUG ausdrücklich als Beendigungsgrund angeführt. Insbesondere unter Berücksichtigung des mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes verbundenen öffentlichen Charakters des Schulbesuches der Kläger sei die privatrechtliche Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht möglich. Die Bescheinigung eines wirksamen Schulausschlusses sei dem beklagten Verein daher nicht gelungen. Abgesehen davon reiche der festgestellte Fall nicht hin, um einen Schulausschluss zu begründen. § 44 Abs 2 SchUG grenze den Regelungsspielraum von Aufnahmeverträgen von Privatschulen ein. Demnach werde für die Zulässigkeit vereinbarter Sonderregelungen für den Ausschluss ausdrücklich Schulbezug gefordert, sodass Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Hausordnung" zu weitgehend sei. Dieser sei dahin auszulegen, dass durch den Verstoß gegen diese Bestimmung der ordnungsgemäße Schulbetrieb beeinflusst werden müsse. Ein solcher Schulbezug sei aber durch den hier festgestellten Kontakt der Kläger mit Suchtgift nicht herzustellen.Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die einstweilige Verfügung antragsgemäß erließ. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes je 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Kläger hätten eine Gefährdung ihres zu sichernden Anspruches auf den weiteren Schulbesuch hinreichend bescheinigt, seien doch mit dem Schulausschluss und dem dadurch bedingten Verlust eines Ausbildungsjahres künftige wirtschaftliche Nachteile und sportliche Rückschläge verbunden. Durch den Aufnahmevertrag hätten die Kläger den Anspruch auf Schulbesuch erworben. Paragraph 49, SchUG finde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Privatschulgesetz auch auf Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Anwendung, sodass Ausschlüsse aus dem Schulbetrieb von der Schulbehörde erster Instanz (dem örtlich zuständigen Landesschulrat) unter Einhaltung des dort vorgesehenen Verfahrens zu erfolgen hätten. Gemäß Paragraph 33, Absatz 8, SchUG könne zwar ein Privatschulerhalter über die in Paragraph 33, SchUG geregelten Fälle der Beendigung des Schulbesuches hinausgehende Gründe hiefür vereinbaren. Der Ausschluss sei jedoch in Paragraph 33, Absatz 2, SchUG ausdrücklich als Beendigungsgrund angeführt. Insbesondere unter Berücksichtigung des mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes verbundenen öffentlichen Charakters des Schulbesuches der Kläger sei die privatrechtliche Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht möglich. Die Bescheinigung eines wirksamen Schulausschlusses sei dem beklagten Verein daher nicht gelungen. Abgesehen davon reiche der festgestellte Fall nicht hin, um einen Schulausschluss zu begründen. Paragraph 44, Absatz 2, SchUG grenze den Regelungsspielraum von Aufnahmeverträgen von Privatschulen ein. Demnach werde für die Zulässigkeit vereinbarter Sonderregelungen für den Ausschluss ausdrücklich Schulbezug gefordert, sodass Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Hausordnung" zu weitgehend sei. Dieser sei dahin auszulegen, dass durch den Verstoß gegen diese Bestimmung der ordnungsgemäße Schulbetrieb beeinflusst werden müsse. Ein solcher Schulbezug sei aber durch den hier festgestellten Kontakt der Kläger mit Suchtgift nicht herzustellen.

Der Revisionsrekurs des beklagten Vereines ist im Ergebnis mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der Revisionsrekurs des beklagten Vereines ist im Ergebnis mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, so doch in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung war zwischen den Parteien von vornherein auch nicht strittig. Die übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen blieb unbekämpft. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor (vgl 4 Ob 293/98m; 1 Ob 146/00b = RdW 2001, 18 = JBl 2001, 181).Das Erstgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges - wenn auch nicht im Spruch, so doch in den Entscheidungsgründen - ausdrücklich bejaht. Das Rekursgericht billigte diese Ansicht. Das Vorliegen dieser Prozessvoraussetzung war zwischen den Parteien von vornherein auch nicht strittig. Die übereinstimmende Ansicht der Vorinstanzen blieb unbekämpft. Es liegt daher eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor vergleiche 4 Ob 293/98m; 1 Ob 146/00b = RdW 2001, 18 = JBl 2001, 181).

Gemäß § 5 Abs 6 SchUG erfolgt die Aufnahme in eine Privatschule durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Es entsteht demnach ein dem Prinzip der Privatautonomie unterliegendes (Dauer-)Schuldverhältnis, in dessen Rahmen sich jemand auch zur Erfüllung eines an sich öffentlich-rechtlichen Anspruches verpflichten kann (Rummel in Rummel, Komm z ABGB, I3 Rz 15 zu § 859 ABGB). Dauerschuldverhältnisse enden durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Kündigung), wobei sich die Voraussetzungen des Kündigungsrechtes entweder aus dem Gesetz oder aus der Parteienvereinbarung ergeben. Aus wichtigem Grund ist eine Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zwingend (SZ 59/42) immer möglich (außerordentliche Kündigung), dh von gesetzlichen und vereinbarten Fristen und Terminen unabhängig und an keine Nachfrist gebunden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts11 II, 8). Infolge Vertragsfreiheit können auch Gründe für die vorzeitige Auflösung vereinbart werden, die nur bei Verstoß gegen zwingende Vorschriften unwirksam sind.Gemäß Paragraph 5, Absatz 6, SchUG erfolgt die Aufnahme in eine Privatschule durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Es entsteht demnach ein dem Prinzip der Privatautonomie unterliegendes (Dauer-)Schuldverhältnis, in dessen Rahmen sich jemand auch zur Erfüllung eines an sich öffentlich-rechtlichen Anspruches verpflichten kann (Rummel in Rummel, Komm z ABGB, I3 Rz 15 zu Paragraph 859, ABGB). Dauerschuldverhältnisse enden durch Ablauf der vereinbarten Zeit oder durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Kündigung), wobei sich die Voraussetzungen des Kündigungsrechtes entweder aus dem Gesetz oder aus der Parteienvereinbarung ergeben. Aus wichtigem Grund ist eine Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zwingend (SZ 59/42) immer möglich (außerordentliche Kündigung), dh von gesetzlichen und vereinbarten Fristen und Terminen unabhängig und an keine Nachfrist gebunden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wegen Verlustes des Vertrauens in den Partner, schwerwiegender Leistungsstörungen oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage unzumutbar geworden ist (Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts11 römisch II, 8). Infolge Vertragsfreiheit können auch Gründe für die vorzeitige Auflösung vereinbart werden, die nur bei Verstoß gegen zwingende Vorschriften unwirksam sind.

In Punkt 14. der den Schulaufnahmevereinbarungen zugrundeliegenden "Besonderen Schul- und Heimordnung" ist dementsprechend auch die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigen Gründen geregelt, die dort aber nur allgemein definiert werden und wobei die Auflösung als "Ausschluss" bezeichnet wird. Dieser ist nach dieser Bestimmung nach Einhaltung eines näher geregelten schulinternen Verfahrens von Schulerhalter (Vorstand des beklagten Vereines) auszusprechen. Demgegenüber bestimmt Punkt 8. des Aufnahmevertrages, dass die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung bei (dort ebenfalls allgemein umschriebenen) schwerwiegenden Verstößen erklärt werden kann, ohne dass die im genannten Punkt 14. vorgesehene Vorgangsweise eingehalten werden müsste. Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" kann im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen nur dahin verstanden werden, dass der Suchtgiftgenuss, der Suchtgiftbesitz und der Handel mit Suchtgift jedenfalls als schwerwiegende Fälle im Sinn des Punktes 14. und auch Punktes 8. des Aufnahmevertrages zu gelten haben. Der vereinbarte Ausbildungsvertrag endet als (befristetes) Dauerschuldverhältnis aber nicht bereits automatisch mit einem entsprechenden Verhalten des Schülers, sondern es bedarf auch in diesem Fall einer auf sofortige Auflösung gerichteten (einseitigen) Willenserklärung. Ein Eingehen auf die Frage, wie Punkt 14. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" und Punkt 8. des Aufnahmevertrages hinsichtlich der Abgabe dieser Erklärung miteinander in Einklang zu bringen sind und ob das im Punkt 14. geregelte Verfahren bei einem Verstoß gegen das Suchtgiftverbot einzuhalten ist, erübrigt sich allerdings, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen die beschriebene Vorgangsweise ohnehin eingehalten wurde.

Wie die Vorinstanzen zutreffend darlegten, ist für den Schulausschluss in § 49 SchUG die Zuständigkeit der Schulbehörde erster Instanz (Landesschulrat) vorgesehen, die den Ausschluss mit - anfechtbarem - Bescheid auszusprechen hat. Antragsberechtigt ist die Schulkonferenz. Gemäß § 1 Abs 1 SchUG und § 13 Abs 2 lit c Privatschulgesetz gilt § 49 SchUG auch für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Das Rekursgericht hat daraus geschlossen, dass eine wirksame privatrechtliche Auflösung des Schulaufnahmevertrages aus wichtigem Grund überhaupt ausgeschlossen sei. Diese Ansicht steht im Widerspruch zum ausdrücklich normierten privatrechtlichen Charakter des Schulaufnahmevertrages (§ 5 Abs 6 SchUG) und der daraus (nach herrschender Ansicht zwingend) resultierenden Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch einseitige Auflösungserklärung. Für die grundsätzliche privatrechtliche Beendigungsfreiheit von Schulaufnahmeverträgen, die von Privatschulen geschlossen werden, spricht auch die Bestimmung des § 33 Abs 8 SchUG, wonach der Privatschulerhalter über die Beendigungsgründe nach dem SchUG hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann. Auch im Schrifttum ist anerkannt, dass für die Austragung von Konflikten, insbesondere für die Durchsetzung der nach der vertraglichen Vereinbarung geschuldeten Leistung (also seitens des Schulerhalters das Erbringen des Unterrichts und die Ermöglichung der Teilnahme hieran) im Bereich der Führung einer Privatschule durch einen nicht gesetzlichen Schulerhalter nicht die Schulverwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zuständig sind (Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung, Band I [1999], 242, 258). Mit der bescheidmäßigen Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird die Privatschule als "beliehenes Unternehmen" tätig. Ihr Rechtsträger, ein Privatrechtssubjekt, wird zur Besorgung öffentlicher Aufgaben herangezogen und übernimmt unter der Oberaufsicht des Staates die Fürsorge für soziale Interessen, hier primär für Bildungsinteressen. Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes als konstitutiven Verwaltungsakt werden der Schule besondere Pflichten auferlegt und entsprechende Kontrollmöglichkeiten begründet (Juranek aaO 251). Von dieser daraus resultierenden Rechtsaufsicht des Staates hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Privatschulgesetzes und auch der sontigen schulrechtlichen Vorschriften ist jedoch die Frage der im Rahmen der Privatautonomie herrschenden, wenn auch allenfalls durch besondere schulische Vorschriften eingeschränkten, Inhaltsfreiheit in Bezug auf das Vertragsverhältnis, wozu grundsätzlich auch die Beendigungsfreiheit zählt, zu unterscheiden.Wie die Vorinstanzen zutreffend darlegten, ist für den Schulausschluss in Paragraph 49, SchUG die Zuständigkeit der Schulbehörde erster Instanz (Landesschulrat) vorgesehen, die den Ausschluss mit - anfechtbarem - Bescheid auszusprechen hat. Antragsberechtigt ist die Schulkonferenz. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchUG und Paragraph 13, Absatz 2, Litera c, Privatschulgesetz gilt Paragraph 49, SchUG auch für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Das Rekursgericht hat daraus geschlossen, dass eine wirksame privatrechtliche Auflösung des Schulaufnahmevertrages aus wichtigem Grund überhaupt ausgeschlossen sei. Diese Ansicht steht im Widerspruch zum ausdrücklich normierten privatrechtlichen Charakter des Schulaufnahmevertrages (Paragraph 5, Absatz 6, SchUG) und der daraus (nach herrschender Ansicht zwingend) resultierenden Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch einseitige Auflösungserklärung. Für die grundsätzliche privatrechtliche Beendigungsfreiheit von Schulaufnahmeverträgen, die von Privatschulen geschlossen werden, spricht auch die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 8, SchUG, wonach der Privatschulerhalter über die Beendigungsgründe nach dem SchUG hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann. Auch im Schrifttum ist anerkannt, dass für die Austragung von Konflikten, insbesondere für die Durchsetzung der nach der vertraglichen Vereinbarung geschuldeten Leistung (also seitens des Schulerhalters das Erbringen des Unterrichts und die Ermöglichung der Teilnahme hieran) im Bereich der Führung einer Privatschule durch einen nicht gesetzlichen Schulerhalter nicht die Schulverwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zuständig sind (Juranek, Schulverfassung und Schulverwaltung, Band römisch eins [1999], 242, 258). Mit der bescheidmäßigen Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird die Privatschule als "beliehenes Unternehmen" tätig. Ihr Rechtsträger, ein Privatrechtssubjekt, wird zur Besorgung öffentlicher Aufgaben herangezogen und übernimmt unter der Oberaufsicht des Staates die Fürsorge für soziale Interessen, hier primär für Bildungsinteressen. Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes als konstitutiven Verwaltungsakt werden der Schule besondere Pflichten auferlegt und entsprechende Kontrollmöglichkeiten begründet (Juranek aaO 251). Von dieser daraus resultierenden Rechtsaufsicht des Staates hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Privatschulgesetzes und auch der sontigen schulrechtlichen Vorschriften ist jedoch die Frage der im Rahmen der Privatautonomie herrschenden, wenn auch allenfalls durch besondere schulische Vorschriften eingeschränkten, Inhaltsfreiheit in Bezug auf das Vertragsverhältnis, wozu grundsätzlich auch die Beendigungsfreiheit zählt, zu unterscheiden.

Ob der zu sichernde Anspruch (für den die Gerichtszuständigkeit, wie ausgeführt, bereits bindend durch die Vorinstanzen bejaht wurde) bescheinigt ist, hängt von der Auslegung des Punktes 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" ab, auf den der Schulausschluss gestützt wurde, also von der Frage, ob das im Einzelfall festgestellte Verhalten der Kläger ihren Schulausschluss rechtfertigt.

Gemäß § 44 Abs 2 SchUG kann der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der entsprechenden Verordnung abweichen oder sie ergänzen, wobei dies der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen ist. Abgesehen davon kann gemäß § 44 Abs 1 SchUG sowohl in der öffentlichen als auch in der privaten Schule eine Hausordnung erlassen werden. Dass im Sinn dieser Bestimmungen die Schulordnung einer Privatschule den Umgang mit Suchtgift auch außerhalb der Schule verbietet, ist nicht zu beanstanden, kann doch kein Zweifel dahin bestehen, dass der Suchtgiftkonsum, Suchtgiftbesitz oder Handel selbst dann, wenn er von Schülern im außerschulischen Bereich durchgeführt wird, die massive Gefahr in sich birgt, dass über kurz oder lang auch die Schule selbst als Umschlagplatz benützt wird und Mitschüler zum Suchtgiftkonsum verleitet werden. Zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes ist das bestmögliche Fernhalten der Suchtgiftszene von der Schule unumgänglich. Dies bedingt aber auch, dass Suchtgiftkontakte der Schüler selbst außerhalb des Schulbetriebes möglichst weitgehend hintanzuhalten sind. Dass der Schulerhalter zum Ausspruch eines solchen Verbotes durchaus berechtigt ist, ergibt sich auch aus § 47 Abs 4 SchUG, wonach im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden kann. Nach § 49 Abs 1 SchUG liegt ein Ausschlussgrund auch dann vor, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Von Schülern, die der Suchtgiftszene angehören, gehen solche Gefahren potentiell auch dann aus, wenn die Schüler im Schulbetrieb oder bei schulischen Veranstaltungen bislang nicht in diese Richtung in Erscheinung getreten sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, SchUG kann der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der entsprechenden Verordnung abweichen oder sie ergänzen, wobei dies der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen ist. Abgesehen davon kann gemäß Paragraph 44, Absatz eins, SchUG sowohl in der öffentlichen als auch in der privaten Schule eine Hausordnung erlassen werden. Dass im Sinn dieser Bestimmungen die Schulordnung einer Privatschule den Umgang mit Suchtgift auch außerhalb der Schule verbietet, ist nicht zu beanstanden, kann doch kein Zweifel dahin bestehen, dass der Suchtgiftkonsum, Suchtgiftbesitz oder Handel selbst dann, wenn er von Schülern im außerschulischen Bereich durchgeführt wird, die massive Gefahr in sich birgt, dass über kurz oder lang auch die Schule selbst als Umschlagplatz benützt wird und Mitschüler zum Suchtgiftkonsum verleitet werden. Zur Einhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes ist das bestmögliche Fernhalten der Suchtgiftszene von der Schule unumgänglich. Dies bedingt aber auch, dass Suchtgiftkontakte der Schüler selbst außerhalb des Schulbetriebes möglichst weitgehend hintanzuhalten sind. Dass der Schulerhalter zum Ausspruch eines solchen Verbotes durchaus berechtigt ist, ergibt sich auch aus Paragraph 47, Absatz 4, SchUG, wonach im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung das Verhalten des Schülers außerhalb der Schule berücksichtigt werden kann. Nach Paragraph 49, Absatz eins, SchUG liegt ein Ausschlussgrund auch dann vor, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Von Schülern, die der Suchtgiftszene angehören, gehen solche Gefahren potentiell auch dann aus, wenn die Schüler im Schulbetrieb oder bei schulischen Veranstaltungen bislang nicht in diese Richtung in Erscheinung getreten sind.

Wenn es daher auch grundsätzlich zulässig ist, in der Schulordnung einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht den Suchtgiftmissbrauch als Ausschlussgrund zu normieren, ist hier aber letztlich die Auslegung der konkreten Formulierung des Punktes 13. der vorliegenden "Besonderen Schul- und Heimordnung" entscheidend, wonach "der Suchtgiftgenuss sowie der Suchtgiftbesitz und der Suchtgifthandel" verboten sind und "ein Zuwiderhandeln den sofortigen Ausschluss" zur Folge hat.

Da zur Auslegung der dem Schulaufnahmevertrag und der "Besonderen Schul- und Heimordnung" zugrundeliegenden Absicht der Parteien keine anderen Beweismittel als die Urkunden selbst herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass diese die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes sind (1 Ob 66/01i; RIS-Justiz RS0017842). Die Auslegung einer nach Inhalt und Form unbestrittenen Urkunde allein aus deren Text gehört zur rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0017911). Dieser kommt aber bei Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine solche Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. Auch die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung stellt mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0112106; RS0042936). Wenn das Rekursgericht Punkt 13. der "Besonderen Schul- und Heimordnung" im Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen und im Hinblick auf die Zielsetzung der den Schulbetrieb im Allgemeinen regelnden gesetzlichen Bestimmungen, die den Schulausschluss als "letztes Mittel" vorsehen, dahin auslegt, dass durch das festgestellte Fehlverhalten der beiden Kläger (Verleitung zum "Haschischrauchen" durch einen anderen im Umgang mit Suchtgift durchaus erfahrenen Mitschüler im außerschulischen Bereich;

Vernichtung der Zigarette nach einem oder einigen wenigen Zügen;

einmalig gebliebener Vorfall) der dort festgelegte Ausschlussgrund noch nicht verwirklicht werde, stellt dies keine im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Dies gilt im Hinblick auf die mit einem Schulwechsel verbundenen Probleme, die im vorliegenden Fall besonders ins Gewicht fallen, weil die Kläger den von ihnen gewählten Schultyp in Österreich nur an der Schule des beklagten Vereines absolvieren können (ihr Vorbringen, dass ihnen an der einzigen vergleichbaren Schule in Österreich die Aufnahme verwehrt worden sei, blieb unbestritten), auch für die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Voraussetzung der Gefahrenbescheinigung für die Stattgebung des Sicherungsantrages im Sinn des § 381 Z 2 EO erfüllt ist.Dies gilt im Hinblick auf die mit einem Schulwechsel verbundenen Probleme, die im vorliegenden Fall besonders ins Gewicht fallen, weil die Kläger den von ihnen gewählten Schultyp in Österreich nur an der Schule des beklagten Vereines absolvieren können (ihr Vorbringen, dass ihnen an der einzigen vergleichbaren Schule in Österreich die Aufnahme verwehrt worden sei, blieb unbestritten), auch für die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Voraussetzung der Gefahrenbescheinigung für die Stattgebung des Sicherungsantrages im Sinn des Paragraph 381, Ziffer 2, EO erfüllt ist.

Die Fortsetzung der Heimunterbringung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites; auf die Frage, ob das beschriebene Verhalten der Kläger Anlass war, die Heimunterbringung sofort zu beenden, ist nicht einzugehen.

Der Revisionsrekurs war daher im Ergebnis mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs war daher im Ergebnis mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Revisionsrekursbeantwortung hat diese Unzulässigkeit nicht geltend gemacht; sie war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Die Kläger haben deren Kosten gemäß den §§ 78, 402 Abs 2 EO in Verbindung mit §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.Die Revisionsrekursbeantwortung hat diese Unzulässigkeit nicht geltend gemacht; sie war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig. Die Kläger haben deren Kosten gemäß den Paragraphen 78,, 402 Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen.

Anmerkung

E62956 06A01591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00159.01B.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0060OB00159_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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