Begründung: Der beklagte Verein betreibt ein Internat und eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht in Form einer allgemein bildenden höheren Schule (5-jähriges Oberstufenrealgymnasium) und einer Handelsschule. Seine ordentlichen Miglieder sind die Republik Österreich, das Land Tirol und das Stift S*****. Der Vorstand besteht aus zwei Personen, und zwar derzeit aus Hofrat Dr. Anton N*****, dem Direktor des Landesschulrates für Tirol, und Pater Mag. Augustin N*****. Diese Schule... mehr lesen...
Norm: PrivatschulG §13 Abs2SchUG §1 Abs1SchUG §44 Abs1SchUG §49 Abs1
Rechtssatz: Auch in einer Privatschule (mit Öffentlichkeitsrecht) kann eine Hausordnung erlassen werden, in der unter anderem der Umgang von Schülern mit Suchtgift außerhalb der Schule verboten und als Grund für einen Schulausschluss normiert wird. Entscheidungstexte 6 Ob 159/01b Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6... mehr lesen...