Die Beschwerdeführerin besuchte im Wintersemester 1999/2000 das 7. Semester des Schultyps Bundesgymnasium am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige in Graz. Im 6. Semester (Sommersemester 1999) war sie in den Gegenständen Latein und Mathematik nicht beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin in dem Pflichtgegenstand Mathematik außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes im Sinne des § 23 Abs. 1 des Schulunterrich... mehr lesen...
Index: 70/02 Schulorganisation70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG-B 1997 §22 Abs1;SchUG-B 1997 §22 Abs4;
Rechtssatz: Nach § 22 Abs 1 SchUG-B sind die Beurteilungen einzelner Leistungen dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bekannt zu geben. Nach § 22 Abs 4 leg cit haben die Verständigungen gemäß Abs 1 bis 3 allerdings aussc... mehr lesen...