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70/02 SchulorganisationNorm
SchUG-B 1997 §22 Abs1;Rechtssatz
Nach § 22 Abs 1 SchUG-B sind die Beurteilungen einzelner Leistungen dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bekannt zu geben. Nach § 22 Abs 4 leg cit haben die Verständigungen gemäß Abs 1 bis 3 allerdings ausschließlich Informationscharakter. Damit wird klargestellt, dass das Unterbleiben einer Verständigung gemäß den Abs 1 bis 3 einer Beurteilung der Leistungen mit "Nicht genügend" nicht entgegensteht (vgl dazu etwa Jisa/Juranek/Schreiner/Götz, Die österreichischen Schulgesetze, Anm 6 zu § 22 SchUG-B).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000100200.X01Im RIS seit
08.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008