RS Vwgh 2003/11/24 2000/10/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

70/02 Schulorganisation
70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG-B 1997 §22 Abs1;
SchUG-B 1997 §22 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 22 Abs 1 SchUG-B sind die Beurteilungen einzelner Leistungen dem Studierenden unverzüglich nach Auswertung einer Leistungsfeststellung durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes bekannt zu geben. Nach § 22 Abs 4 leg cit haben die Verständigungen gemäß Abs 1 bis 3 allerdings ausschließlich Informationscharakter. Damit wird klargestellt, dass das Unterbleiben einer Verständigung gemäß den Abs 1 bis 3 einer Beurteilung der Leistungen mit "Nicht genügend" nicht entgegensteht (vgl dazu etwa Jisa/Juranek/Schreiner/Götz, Die österreichischen Schulgesetze, Anm 6 zu § 22 SchUG-B).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000100200.X01

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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