Norm: SchUG §13SchUG §13a
Rechtssatz: Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung. Durch die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen erfolgt deren Durchführung in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes. Dabei sind schulbezogene Veranstaltungen in gleicher Weise zu beaufsichtigen wie zum Beispiel Schulveranstaltungen. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs5SchUG §13a
Rechtssatz: Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung. Mangels einer solchen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung handelt es sich bei einem Maturaball und umso mehr bei den vorher abgehaltenen Tanzproben um keine schulbezogenen Veranstaltungen im Sinne des § 13a SchUG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...