Norm
ASVG §175 Abs5Rechtssatz
Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung. Mangels einer solchen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung handelt es sich bei einem Maturaball und umso mehr bei den vorher abgehaltenen Tanzproben um keine schulbezogenen Veranstaltungen im Sinne des § 13a SchUG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106473Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02030_96V0000_003