RS OGH 1996/8/20 10ObS2030/96v

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

ASVG §175 Abs5
SchUG §13a

Rechtssatz

Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung. Mangels einer solchen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung handelt es sich bei einem Maturaball und umso mehr bei den vorher abgehaltenen Tanzproben um keine schulbezogenen Veranstaltungen im Sinne des § 13a SchUG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2030/96v
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2030/96v
    Veröff: SZ 69/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106473

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02030_96V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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