Mit Bescheid vom 17. Juni 1992 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die staatliche Prüfnummer xxx/92 für 1800 l Blauer Burgunder rose, Qualitätswein 91, Wien. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. September 1993 entzog die belangte Behörde das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Untersuchung vom 6. Juli 1993 habe ergeben, daß der Wein entgegen § 5 Abs. 3 der Weinverordnung 1992... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren80/03 Weinrecht
Norm: AVG §56;VwRallg;WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;WeinG 1985 §58 Abs1;WeinG 1985 §60 Abs1 Z1;WeinG 1985 §70 Abs4;WeinG 1985 §70 Abs6;WeinG 1985 §70 Abs7 idF 1993/970;WeinV 1992 §1;WeinV 1992 §5 Z3;
Rechtssatz: Die Auffassung, daß die Verkehrsfähigkeit an Hand der Rechtslage im Zeitpunkt der "Fertigstellung" des Weines zu beurteilen ist, ste... mehr lesen...