TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/24 93/10/0216

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/03 Weinrecht;

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WeinG 1985 §29;
WeinG 1985 §30;
WeinG 1985 §31 Abs1;
WeinG 1985 §31 Abs6;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z2;
WeinG 1985 §58 Abs1;
WeinG 1985 §6 Abs1;
WeinG 1985 §6 Abs5;
WeinG 1985 §6;
WeinG 1985 §60 Abs1 Z1;
WeinG 1985 §60 Abs1;
WeinG 1985 §70 Abs4;
WeinG 1985 §70 Abs6;
WeinG 1985 §70 Abs7 idF 1993/970;
WeinV 1992 §1;
WeinV 1992 §5 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. September 1993, Zl. 67.039/38-VIB7b/93, betreffend die Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Weingesetz 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. Juni 1992 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die staatliche Prüfnummer xxx/92 für 1800 l Blauer Burgunder rose, Qualitätswein 91, Wien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. September 1993 entzog die belangte Behörde das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Untersuchung vom 6. Juli 1993 habe ergeben, daß der Wein entgegen § 5 Abs. 3 der Weinverordnung 1992, BGBl. Nr. 630, einen überhöhten Silbergehalt von 1,1 mg/l aufweise.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 WeinG ist die staatliche Prüfnummer das Zeichen, das dazu bestimmt ist, österreichischen Qualitätswein und Prädikatswein zu kennzeichnen. Zur Erlangung einer staatlichen Prüfnummer muß eine Probe des Weines den in der Anlage 1 angeführten Untersuchungen unterzogen werden. Es dürfen jedoch weitere erforderliche Untersuchungen durchgeführt werden. Ergibt die Untersuchung der Probe keinen Verdacht, daß die Anforderungen an einen Qualitätswein gemäß § 29 und § 30 nicht gegeben sind, ist die staatliche Prüfnummer zu erteilen.

Gemäß § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft dem Verfügungsberechtigten das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die gemäß Abs. 4 erster Satz erforderlichen Angaben unrichtig waren oder der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer in sonstiger Weise nicht oder nicht mehr entspricht.

Die §§ 29 und 30 WeinG normieren besondere Anforderungen, unter denen Wein unter den Bezeichnungen "Qualitätswein" (§ 29), "Prädikatswein" oder "Qualitätswein besonderer Reife und Leseart "(§ 30) in Verkehr gebracht werden darf.

Zu den "Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer" im Sinne des § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG zählen nicht nur die jeweiligen im § 29 oder § 30 WeinG normierten besonderen Anforderungen, sondern auch die im WeinG an anderer Stelle (vgl. insbesondere § 60 Abs. 1 WeinG in Verbindung mit den dort bezogenen Gesetzesstellen) normierten Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit von Wein. Die staatliche Prüfnummer ist nach § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG somit auch dann zu entziehen, wenn der Wein den erwähnten allgemeinen Anforderungen nicht entspricht, z.B. deshalb, weil dem Wein Stoffe zugesetzt wurden, deren Zusetzen nach § 6 Abs. 1 WeinG - gegebenenfalls in Verbindung mit einer nach § 6 Abs. 5 erlassenen oder der gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 WeinG als Bundesgesetz weiter in Kraft stehenden Verordnung - nicht zulässig ist.

Nach der Auffassung der belangten Behörde entspricht der Wein im Sinne des § 31 Abs. 9 Z. 1 insofern den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer nicht oder nicht mehr, als der nach § 6 WeinG in Verbindung mit § 5 Z. 3 der Weinverordnung BGBl. Nr. 630/1992 (im folgenden: WeinVO 1992) zulässige Grenzwert für den Gehalt an Silber überschritten wird. Nach der zuletzt zitierten Vorschrift ist zur Wiederherstellung von Wein neben dem Zusatz der in § 1 bis 3 angeführten Stoffe der Zusatz von Silberchlorid unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

"Silberchlorid darf zur Beseitigung von Schwefel- und Marcaptanböcksern des Weines verwendet werden. Die zulässige Höchstmenge beträgt 5 Gramm je Hektoliter. Ist Silberchlorid auf einem Trägerstoff aufgebracht, so ist bei Handelspräparaten der Silberchloridgehalt in der Gewichtseinheit anzugeben. Durch begleitende analytische Kontrolle ist sicherzustellen, daß der Silbergehalt 0,5 mg je Liter nicht überschreitet."

Die soeben wiedergegebene Vorschrift ist am 2. Oktober 1992 (und somit nach Erteilung der Prüfnummer) in Kraft getreten. Die entsprechende, das Zusetzen von Silberchlorid regelnde Vorschrift der im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer gemäß § 70 Abs. 3 Z. 1 WeinG als Bundesgesetz in Kraft stehenden Weinverordnung (im folgenden WeinVO 1961) hatte folgenden Wortlaut:

§ 4. (1) Zur Wiederherstellung von Wein ist der Zusatz folgender Stoffe zulässig:

a)

bis d) ...

e)

Silberchlorid, zur Beseitigung von Schwefel- und Mercaptanböcksern des Weines. Die zulässige Höchstmenge beträgt 5 Gramm je Hektoliter."

Eine Regelung des Silbergehaltes des Weines fand sich in der letztgenannten Vorschrift nicht.

Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte ihrem Bescheid über die Entziehung der staatlichen Prüfnummer nicht die Weinverordnung in der erstzitierten Fassung, sondern die im Zeitpunkt der Erteilung der staatlichen Prüfnummer geltende Fassung zugrunde legen müssen; von der letztgenannten Fassung ausgehend lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der staatlichen Prüfnummer nicht vor, weil diese keinen Grenzwert, sondern lediglich eine mengenmäßige Begrenzung des Zusatzes von Silberchlorid normiert habe. Dieser Vorschrift sei nicht zuwidergehandelt worden.

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß der Wein der Vorschrift des § 5 Z. 3 WeinVO 1992 - und damit den im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung zugrundezulegenden Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer - nicht entspricht. Andererseits stützt die belangte Behörde ihren Bescheid weder darauf, daß der Wein der Vorschrift des § 4 WeinVO 1961 nicht entspreche, noch auf einen anderen Entziehungssachverhalt. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob die belangte Behörde die "Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer" im Sinne des § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer in Geltung stehenden Vorschrift des § 4 lit. e WeinVO 1961 oder auf der Grundlage des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Entziehungsbescheides in Geltung stehenden § 5 Z. 3 WeinVO 1992 zu beurteilen hatte.

Es ist somit an Hand des Regelungsgehaltes des § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG - und im Hinblick darauf, daß im Beschwerdefall die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Prüfnummer von der Verkehrsfähigkeit des Weines abhängt, an Hand des Regelungsgehaltes der die Verkehrsfähigkeit betreffenden Vorschriften - zu untersuchen, auf welche Rechtslage die Beurteilung, ob die "Voraussetzungen der Erteilung der Prüfnummer" vorliegen, abzustellen ist. § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG unterscheidet - im hier interessierenden Zusammenhang - zwei Tatbestände, nämlich, daß der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer (erster Fall:) NICHT oder (zweiter Fall:) NICHT MEHR entspricht. Aus der Normierung eines gesonderten Tatbestandes, wonach der Wein den Voraussetzungen NICHT MEHR entspricht - was beinhaltet, daß er diesen Voraussetzungen zu irgendeinem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt entsprochen hat - folgt bereits, daß sich der Gesetzgeber mit dem im ersten Fall normierten Tatbestand auf den Zeitpunkt der Erteilung der staatlichen Prüfnummer bezogen hat. Der im ersten Fall bezeichnete Entziehungstatbestand betrifft somit jenen (vom Gesetzgeber offenbar an die Stelle der Wiederaufnahme gesetzten) Fall, in dem der Wein bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer den (damals) dafür normierten Voraussetzungen nicht entsprochen hatte, während der im zweiten Fall bezeichnete Entziehungstatbestand jene Fälle betrifft, in denen die Voraussetzungen der Erteilung der staatlichen Prüfnummer im Zeitpunkt ihrer Erteilung vorlagen, später, insbesondere im Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides, hingegen nicht mehr vorlagen. Für den letztgenannten, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Entziehung abstellenden Tatbestand bleibt somit zu untersuchen, ob dieser nur auf die Tatsachenebene (eine Veränderung der Beschaffenheit des Weines seit der Erteilung der Prüfnummer) oder auch auf die Rechtslage (eine Änderung derselben seit der Erteilung der Prüfnummer) Bezug nimmt; mit anderen Worten, ob ein Fall, wo - im Sinne der zitierten Vorschrift - der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfnummer NICHT MEHR entspricht, auch dann vorliegt, wenn - bei gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer unveränderter, den damals in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechender Beschaffenheit des Weines - der Wein einem durch Vorschriften, die nach Erteilung der Prüfnummer in Kraft getreten sind, eingeführten Grenzwert für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen nicht entspricht.

Zunächst zeigt ein Blick auf § 31 Abs. 6 WeinG, daß das Gesetz im vorliegenden Zusammenhang davon ausgeht, daß DIE BESCHAFFENHEIT des Weines nach der Antragstellung nicht mehr verändert werden darf. Das Gesetz geht insoweit somit von einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Beurteilung des Sachverhaltes aus. (Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß auch bei einer Auslegung, die den Entziehungstatbestand, daß der Wein den Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfnummer nicht mehr entspricht, auf den Fall einer Veränderung der Beschaffenheit des Weines seit der Antragstellung beschränkt, der Vorschrift auch in Anbetracht des Entziehungstatbestandes des § 31 Abs. 9 Z. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 WeinG ein Anwendungsbereich verbliebe, weil die letztgenannten Vorschriften die "Vornahme" von Veränderungen am Wein betreffen. Relevante Veränderungen der Beschaffenheit des Weines, die ohne Zutun des Verfügungsberechtigten eingetreten sind, wären gegebenenfalls dem § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG zu unterstellen.) Gleiches folgt - bezogen auf den Zeitpunkt der "Fertigstellung" des Weines - für die Beurteilung einer Verfälschung aus § 58 Abs. 2 WeinG, wonach Wein, BEI DESSEN BEHANDLUNG den Bestimmungen der §§ 3 bis 17, 18 Abs. 4, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 sowie § 30 Abs. 2 Z. 3 zuwidergehandelt wurde, verfälschter Wein ist. Die Bezugnahme auf ZUWIDERHANDELN BEI DER BEHANDLUNG schließt es aus, den Hinweis auf die bezogenen Vorschriften als "dynamische Verweisung" zu interpretieren; daraus folgt, daß Änderungen der bezogenen Vorschriften nach der "Behandlung" des Weines für die Frage seiner Verkehrsfähigkeit ohne Bedeutung sind. Die Frage des "Zuwiderhandelns" ist somit an Hand der Rechtslage im Zeitpunkt der "Behandlung" zu beurteilen.

Auch die Bedachtnahme auf den Zweck der Vorschriften über die Verkehrsfähigkeit spricht dafür, diese (und damit die Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfnummer) bezogen auf den Zeitpunkt der "Fertigstellung" des Weines bzw. der Erteilung der Prüfnummer zu beurteilen.

Der Zweck von Rechtsvorschriften, die Grenzwerte für Inhaltsstoffe des Weines betreffen, liegt insbesondere im Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung begründet. Diesem Interesse trägt das Weingesetz jedoch - auch ohne "Rückwirkung" einzelner Vorschriften der Weinverordnung auf den Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer - Rechnung. Nach § 6 Abs. 1 WeinG dürfen dem Wein nur solche Stoffe zugesetzt werden, deren Verwendung (u.a.) nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdung oder Gesundheitsschädigung vereinbar ist. Nach § 58 Abs. 1 WeinG ist (u.a.) Wein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen, gesundheitsschädlicher Wein. Gesundheitsschädlicher Wein (§ 58 Abs. 1) darf nach § 60 Abs. 1 Z. 1 WeinG nicht in Verkehr gebracht werden.

Trifft eine der zuletzt erwähnten Voraussetzungen zu, ist - schon im Hinblick auf das Fehlen der Verkehrsfähigkeit als allgemeiner Voraussetzung der Erteilung der staatlichen Prüfnummer - die Prüfnummer im Sinne des § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG jedenfalls zu entziehen, ohne daß es eines Rückgriffes auf Weinbehandlungsvorschriften bedürfte, die im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer noch nicht in Geltung standen.

Dies versetzt die Behörde in die Lage, auch im Verfahren über die Entziehung der Prüfnummer dem Umstand Rechnung zu tragen, daß neue Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung auf die Gesundheitsschädlichkeit von Zusatzstoffen (gegebenenfalls auch nur, sofern der Gehalt des Weines an solchen Zusatzstoffen bestimmte Grenzwerte übersteigt), hinweisen, die bisher für unbedenklich gehalten wurden.

Von dieser Rechtslage ausgehend besteht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Verbraucher vor Gesundheitsschäden kein ins Gewicht fallendes Bedürfnis nach der Anwendung von - Grenzwerte für Inhaltsstoffe betreffenden - Rechtsvorschriften im Verfahren über die Entziehung der staatlichen Prüfnummer, die erst nach Erteilung der Prüfnummer erlassen wurden, sofern nicht feststeht, daß die Überschreitung des Grenzwertes die Gesundheitsschädlichkeit des Weines nach sich gezogen hat. Derartiges hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Die Auffassung, daß die Verkehrsfähigkeit an Hand der Rechtslage im Zeitpunkt der "Fertigstellung" des Weines zu beurteilen ist, steht durchaus mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers im Einklang. Dies folgt aus dem Umstand, daß in Übergangsvorschriften mehrfach auf die Verkehrsfähigkeit nach den im Zeitpunkt der Erzeugung (und nicht des Inverkehrbringens) von Wein geltenden Vorschriften abgestellt wird (vgl. z.B. § 70 Abs. 4 und 6 WeinG 1985 in der Stammfassung und § 70 Abs. 7 WeinG idF BGBl. Nr. 970/1993).

Die Frage, ob Wein im Sinne des § 31 Abs. 9 Z. 1 WeinG den Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer nicht oder nicht mehr entspricht, war im Beschwerdefall somit nicht unter Zugrundelegung der durch die WeinVO 1992 geänderten Vorschriften der Weinverordnung, sondern auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Erteilung der Prüfnummer geltenden Vorschriften zu lösen. Ein Verstoß gegen die letztgenannten Vorschriften - etwa dahin, daß dem Wein mehr als die nach § 4 lit. e WeinVO 1961 zulässige Höchstmenge von Silberchlorid zugesetzt worden wäre - wurde nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auch nicht darauf gestützt, daß der Wein im Sinne des § 60 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 WeinG nicht in Verkehr gebracht werden dürfte.

Sie hat somit die Rechtslage verkannt; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100216.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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