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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Auffassung, daß die Verkehrsfähigkeit an Hand der Rechtslage im Zeitpunkt der "Fertigstellung" des Weines zu beurteilen ist, steht durchaus mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers im Einklang. Dies folgt aus dem Umstand, daß in Übergangsvorschriften mehrfach auf die Verkehrsfähigkeit nach den im Zeitpunkt der Erzeugung (und nicht des Inverkehrbringens) von Wein geltenden Vorschriften abgestellt wird (vgl zB § 70 Abs 4 und 6 WeinG 1985 in der Stammfassung nd § 70 Abs 7 WeinG 1985 idF 1993/970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100216.X05Im RIS seit
11.07.2001