RS Vwgh 1994/1/24 93/10/0216

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;
WeinG 1985 §58 Abs1;
WeinG 1985 §60 Abs1 Z1;
WeinG 1985 §70 Abs4;
WeinG 1985 §70 Abs6;
WeinG 1985 §70 Abs7 idF 1993/970;
WeinV 1992 §1;
WeinV 1992 §5 Z3;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Verkehrsfähigkeit an Hand der Rechtslage im Zeitpunkt der "Fertigstellung" des Weines zu beurteilen ist, steht durchaus mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers im Einklang. Dies folgt aus dem Umstand, daß in Übergangsvorschriften mehrfach auf die Verkehrsfähigkeit nach den im Zeitpunkt der Erzeugung (und nicht des Inverkehrbringens) von Wein geltenden Vorschriften abgestellt wird (vgl zB § 70 Abs 4 und 6 WeinG 1985 in der Stammfassung nd § 70 Abs 7 WeinG 1985 idF 1993/970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100216.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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