Norm
WeinG 1985 §61 Abs4Rechtssatz
Der OGH, der in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (Z 11) auf die gemäß § 61 Abs 4 WeinG 1985 zwingend vorgeschriebene öffentliche Bekanntgabe des Urteils auf Kosten des Beschuldigten erkennt, trägt dem Erstgericht die Verfügung über die Form der Urteilsveröffentlichung auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082855Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0130OS00134_8700000_003