RS OGH 1987/11/5 13Os134/87

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Norm

StGB §19
StGB §28 Abs2 F
WeinG 1985 §61 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich bestimmt zwar die Anzahl der Tagessätze jene Höhe der Geldstrafe, die die Schuld des Täters widerspiegelt. Eine als obligatorisch kumulativ neben einer Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe (hier gemäß § 61 Abs 2 WeinG 1985) kann jedoch für sich allein diese Transparenz der Schuld des Täters nicht vermitteln (Orientierung am Verhältnis der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur angedrohten Höchststrafe).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082850

Dokumentnummer

JJR_19871105_OGH0002_0130OS00134_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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