Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 26. März 1991, Zl xx, eine Geldstrafe von S 500,-- sowie einen Kostenbeitrag von S 50,-- und Barauslagen von S 1.894,--, zusammen S 2.444,--, wegen Übertretung des §60 Abs4 und 5 des Weingesetzes iVm §7c Abs1 litb der Weinverordnung 1961 und der Verordnung über die Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrganges 1990, BGBl Nr 31/1991, verhängt. Im Spruch: wird ihm an... mehr lesen...
Rechtssatz: Da das "Inverkehrbringen" von Wein eine menschliche Tätigkeit ist, die den Übergang des Weines von einer Hand in die andere vermittelt, und gemäß §45 Abs1 Weingesetz Wein in Flaschen nur mit einer Banderole versehen in Verkehr gebracht werden darf, kann unter "Inverkehrbringen" von Wein nicht das Ansuchen um Erhalt der staatlichen Prüfnummer bzw das Lagern des Weines im Faß verstanden werden. mehr lesen...