RS UVS Niederösterreich 1992/04/06 Senat-BN-91-007

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Rechtssatz

Da das "Inverkehrbringen" von Wein eine menschliche Tätigkeit ist, die den Übergang des Weines von einer Hand in die andere vermittelt, und gemäß §45 Abs1 Weingesetz Wein in Flaschen nur mit einer Banderole versehen in Verkehr gebracht werden darf, kann unter "Inverkehrbringen" von Wein nicht das Ansuchen um Erhalt der staatlichen Prüfnummer bzw das Lagern des Weines im Faß verstanden werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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