TE UVS Niederösterreich 1992/04/06 Senat-BN-91-007

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 Z2 VStG 1991 wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 26. März 1991, Zl xx, eine Geldstrafe von S 500,-- sowie einen Kostenbeitrag von S 50,-- und Barauslagen von S 1.894,--, zusammen S 2.444,--, wegen Übertretung des §60 Abs4 und 5 des Weingesetzes iVm §7c Abs1 litb der Weinverordnung 1961 und der Verordnung über die Herabsetzung der Mindestwerte an Asche und zuckerfreiem Extrakt für Weine des Jahrganges 1990, BGBl Nr 31/1991, verhängt.

 

Im Spruch wird ihm angelastet, er habe Weißburgunder Qualitätswein 1990, xxregion, zum "Verkehr bereitgehalten" (wohl gemeint: in Verkehr gebracht), bei dem eine Unterschreitung des Grenzwertes an zuckerfreiem Extrakt vorlag und der daher als beschränkt verkehrsfähig zu beurteilen war.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die Bundeskellereiinspektion, Weinaufsicht x, am 1. Feber 1991 eine Probe des gegenständlichen Weines entnommen hätte, nachdem diesem die staatliche Prüfnummer nicht verliehen worden war. Das daraufhin eingeholte Gutachten der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt vom 13. Februar 1991 hätte ergeben, daß dieser Wein eine Unterschreitung des Wertes an zuckerfreiem Extrakt aufwies und daher als beschränkt verkehrsfähig zu beurteilen sei.

Der Beschuldigte hätte auch nicht, wie angekündigt, ein Gegengutachten erbracht und der gegenständliche Wein gelte mit dem Einreichen zur staatlichen Prüfnummer als in Verkehr gebracht bzw gelte Wein auch dann als zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht, wenn nicht alle für die Effektuierung des Geschäftes notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig berufen und im wesentlichen ausgeführt, daß der gegenständliche Wein nicht in Verkehr gebracht wurde, weil er in einem Faß gelagert und noch nicht zur Abfüllung oder zum Verkauf bestimmt war. Dies sollte erst bei positiver Entscheidung des Ansuchens um staatliche Prüfnummer geschehen. Nach Ablehnung des Ansuchens durch die landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt hätte der Beschuldigte jedoch von einem Verkauf bzw einem Inverkehrbringen Abstand genommen.

 

Darüberhinaus sei vom Bundesminsterium für Land- und Forstwirtschaft eine neuerliche Verordnung geplant, die angesichts der geringeren Qualität der Weinernte 1990 die Grenzwerte für zuckerfreien Extrakt herabsetze, wodurch der gegenständliche Wein wiederum die vorgeschriebenen Werte erfüllen würde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angeführten Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß §24 VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

 

Aufgrund des §60 Abs4 des Weingesetzes 1985, BGBl Nr 440, idgF, hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung

die für die Verkehrsfähigkeit von Wein erforderlichen Mindestwerte

an Alkohol, zuckerfreiem Extrakt, Asche und Gesamtsäure festzulegen

... In Jahren, in denen die Mindestwerte wesentlich unter- oder

überschritten werden, hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft ... durch Verordnung unter Berücksichtigung dieses

Umstandes entsprechend niedrigere oder höhere Mindestwerte bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres festzulegen; diese Werte haben jeweils für Weine des betreffenden Jahrganges zu gelten.

 

Weine, die die gemäß Abs4 festgesetzten Werte nicht aufweisen, dürfen nur zur Verwertung an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden. Dieser Verwertung unterliegt auch ein Getränk, das dem Erfordernis gemäß §1 Abs1 Weingesetz (Legaldefinition) nicht entspricht.

 

Fest steht, daß der gegenständliche Wein am 18. Jänner 1991 mit der beabsichtigten Bezeichnung "Weißburgunder-Qualitätswein aus dem Jahrgang 1990, xxregion" zur staatlichen Prüfnummer eingereicht wurde. Die vorgelegte Weinprobe wurde jedoch als nichtentsprechend beurteilt, da eine Grenzwertunterschreitung an zuckerfreiem Extrakt vorlag. (Prüfnummer W xx).

 

Fest steht weiters, daß der verfahrensgegenständliche Wein im Faß gelagert ist, der Beschuldigte keinen Gebindeverkauf vornimmt und er grundsätzlich nur in Flaschen abgefüllten Wein verkauft.

 

Aufgrund der Probenziehung der Bundeskellereiinspektion, Weinaufsichtsgebiet x, vom 1. Feber 1991 und aufgrund des Untersuchungsbefundes der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt vom 13. Feber 1990 wurde der gegenständliche Wein als "beschränkt verkehrsfähig" bezeichnet und ist daher geeignet, an einen Verwertungsbetrieb abgegeben zu werden.

 

Nach Feststellung dieser Tatsachen, die auch im Berufungsverfahren unbestritten geblieben sind, hatte der Senat rechtlich zu prüfen, was unter dem Begriff des "Inverkehrbringens von Wein" zu verstehen ist.

 

Die Lehre umschreibt das "Inverkehrbringen von Wein" als menschliche Tätigkeit, die den Übergang des Weines von einer Hand in die andere vermittelt. Gemäß §45 Abs1 WG darf Wein, der in Österreich in Flaschen oder sonstigen Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 l abgefüllt wurde, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche oder das Behältnis mit einer Banderole versehen ist. Schon im Hinblick auf den insoweit zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut dieser Bestimmung ist der Senat der Ansicht, daß hier, insoweit gegenüber dem oben dargestellten Begriff des "Inverkehrbringens" somit einschränkend, nur das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefülltem Wein zu verstehen ist und keineswegs - wie die Behörde erster Instanz meint - das Ansuchen um Erhalt der staatlichen Prüfnummer bzw das Lagern im Faß.

 

Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

 

Mit Rücksicht auf die im Spruch getroffene Sachentscheidung waren Beweisanträge nicht zuzulassen.

Es wird aber darauf verwiesen, daß eine weitere Verordnung zur Herabsetzung der Grenzwerte für zuckerfreien Extrakt kraft Gesetzes (§60 Abs4 WG) bis 31. Dezember 1990 hätte erlassen werden müssen.

 

Da das Berufungsvorbringen ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung im erstinstanzlichen Erkenntnis behauptet, war gemäß §51e Abs2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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