Norm: WeinG 1961 §30 Abs7
Rechtssatz: Die "Soll"-Bestimmung des § 30 Abs 7 WeinG besagt, daß grundsätzlich im Fach der Untersuchungsanstalten im gerichtlichen Verfahren diese zu Sachverständigen zu bestellen sind, es sei denn, daß dies wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist oder aus anderen gleich wichtigen Gründen diese Untersuchungsanstalten im Einzelfall als Sachverständige nicht in Betracht kommen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WeinG §30 Abs7
Rechtssatz: Die "Soll"-Bestimmung des § 30 Abs 7 WeinG besagt, daß grundsätzlich im Fach der Untersuchungsanstalten im gerichtlichen Verfahren diese zu Sachverständigen zu bestellen sind, es sei denn, daß dies wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist oder aus anderen gleich wichtigen Gründen diese Untersuchungsanstalten im Einzelfall als Sachverständige nicht in Betracht kommen. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, so ... mehr lesen...