Norm
WeinG 1961 §30 Abs7Rechtssatz
Die "Soll"-Bestimmung des § 30 Abs 7 WeinG besagt, daß grundsätzlich im Fach der Untersuchungsanstalten im gerichtlichen Verfahren diese zu Sachverständigen zu bestellen sind, es sei denn, daß dies wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist oder aus anderen gleich wichtigen Gründen diese Untersuchungsanstalten im Einzelfall als Sachverständige nicht in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082752Dokumentnummer
JJR_19700408_OGH0002_0090OS00047_7000000_003