RS OGH 1970/4/8 9Os47/70 (9Os48/70)

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Veröffentlicht am 08.04.1970
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Norm

WeinG §30 Abs7

Rechtssatz

Die "Soll"-Bestimmung des § 30 Abs 7 WeinG besagt, daß grundsätzlich im Fach der Untersuchungsanstalten im gerichtlichen Verfahren diese zu Sachverständigen zu bestellen sind, es sei denn, daß dies wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist oder aus anderen gleich wichtigen Gründen diese Untersuchungsanstalten im Einzelfall als Sachverständige nicht in Betracht kommen. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, so greift der Imperativ des ersten Halbsatzes des § 30 Abs 7 WeinG ein.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 47/70
    Entscheidungstext OGH 08.04.1970 9 Os 47/70
    Veröff: SSt 41/15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082743

Dokumentnummer

JJR_19700408_OGH0002_0090OS00047_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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