Norm: StGB §302 Abs1WeinG 1961 §25 ff
Rechtssatz: Ein Bundeskellereiinspektor, der trotz seiner Amtspflichten (Ausübung der Weinaufsicht im Sinne der §§ 25 ff WeinG 1961) den Verantwortlichen eines von ihm zu überwachenden Betriebes zu verstehen gibt, die kellermäßige Bearbeitung des Weins nicht ernsthaft überprüfen und aus allfälligen wahrgenommenen Verstößen keine Konsequenzen ableiten zu wollen, schafft im unvereinbaren Widerstreit zu seinen... mehr lesen...
Norm: StGB §302 Abs1WeinG 1961 §25 ff
Rechtssatz: Der staatliche Anspruch auf Vornahme effizienter betrieblicher Kontrollen durch den Bundeskellereiinspektor (§§ 25 ff WeinG 1961) entspricht den Kriterien eines konkreten öffentlichen Rechtes. Der Hauptzweck der im Rahmen der Weinaufsicht vorzunehmenden Überwachungsmaßnahmen liegt nicht im Bereich des Sanktionswesens, sondern auf dem Gebiet der Prävention, weshalb schon der Entfall der Überwachu... mehr lesen...