Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Ein Bundeskellereiinspektor, der trotz seiner Amtspflichten (Ausübung der Weinaufsicht im Sinne der §§ 25 ff WeinG 1961) den Verantwortlichen eines von ihm zu überwachenden Betriebes zu verstehen gibt, die kellermäßige Bearbeitung des Weins nicht ernsthaft überprüfen und aus allfälligen wahrgenommenen Verstößen keine Konsequenzen ableiten zu wollen, schafft im unvereinbaren Widerstreit zu seinen Obliegenheiten für den betreffenden Kontrollbereich eine Gelegenheit für unentdeckt bleibende Gesetzesverletzungen und mißbraucht solcherart seine Amtsbefugnis. Dies gilt auch für die Warnung der für den Betrieb Verantwortlichen vor einer bevorstehenden behördlichen Nachschau im Unternehmen, weil auf diese Weise der Zweck der Maßnahme vereitelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082725Dokumentnummer
JJR_19881013_OGH0002_0120OS00116_8800000_001