RS Vwgh 2005/12/30 AW 2005/10/0025

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Veröffentlicht am 30.12.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/03 Weinrecht

Norm

VwGG §30 Abs2;
WeinG 1999 §20 Abs4;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung nach § 20 Abs. 4 Weingesetz - Begründet wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Antragsteller die von ihm bereits befüllten und etikettierten Perlweinflaschen nicht durch Verkauf verwerten könne und somit einen erheblichen Verdienstentgang in Kauf nehmen müsste. Andererseits stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Irrtums des Verbrauchers sei durch den ohnedies vorhandenen Vermerk "Österreichischer Perlwein" äußerst gering. Dem erheblichen finanziellen Nachteil durch die Nichtverwertung des abgefüllten Perlweins bzw. die bei Verkauf drohenden Verwaltungsstrafen stünde eine absolut geringe Wahrscheinlichkeit einer Verwechslungsgefahr gegenüber. Durch den unbestimmten Hinweis auf den finanziellen Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die Nichtverwertung der bereits etikettierten Perlweinflaschen mit der gegenständlichen Etikettierung erleiden würde, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Das Vorbringen ist somit nicht geeignet, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzutun.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100025.A01

Im RIS seit

01.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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