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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung nach § 20 Abs. 4 Weingesetz - Begründet wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Antragsteller die von ihm bereits befüllten und etikettierten Perlweinflaschen nicht durch Verkauf verwerten könne und somit einen erheblichen Verdienstentgang in Kauf nehmen müsste. Andererseits stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Irrtums des Verbrauchers sei durch den ohnedies vorhandenen Vermerk "Österreichischer Perlwein" äußerst gering. Dem erheblichen finanziellen Nachteil durch die Nichtverwertung des abgefüllten Perlweins bzw. die bei Verkauf drohenden Verwaltungsstrafen stünde eine absolut geringe Wahrscheinlichkeit einer Verwechslungsgefahr gegenüber. Durch den unbestimmten Hinweis auf den finanziellen Nachteil, den der Beschwerdeführer durch die Nichtverwertung der bereits etikettierten Perlweinflaschen mit der gegenständlichen Etikettierung erleiden würde, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Das Vorbringen ist somit nicht geeignet, das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzutun.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100025.A01Im RIS seit
01.03.2006