Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert H*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 (2. Fall) StGB schuldig erkannt, weil er in den Jahren 1981 bis 1984 in Langenlois mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Abnehmer seiner Weine, insbesondere die Firma O*** in Cochem an der Mosel, durch Täuschung über die Tatsache, daß die von ihm verkauften Weine durch Zusatz von Diäthylenglykol... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17. Juli 1950 geborene Weinhändler Johann A des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 (2. Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 2. Juli 1980 bis 23. Jänner 1981 in Niederrußbach mit Bereicherungsvorsatz und - wie zwar nicht dem Urteilsspruch, wohl aber den Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist (S 147 unten/ II; vgl 11 Os 4/82; 10 Os 17/83) - in der A... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8. Dezember 1938 geborene Angestellte (Geschäftsführer und Gesellschafter der Julius A Gesellschaft mbH) Gerhard A zu I.) des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, zu II.) des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB und zu III.) des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB schuldig erkannt, weil er in Mönchhof und an anderen Orten I./ die Einkäufer der nachgenannt... mehr lesen...
Norm: StGB §146 C3WeinG §19 Abs4 litbWeinG §19 Abs4 litc
Rechtssatz: Wird ein "Auslesewein", der (durch Zusätze) geschmacklich annähernd einem "Beerenauslesewein" entspricht und als solcher auch von der Weingütersiegelkommission durch Bewilligung des Weingütesiegels anerkannt wird, als "Beerenauslesewein" verkauft, so tritt bei den Konsumenten, denen es in erster Linie auf die Qualität, nicht aber auf die Bezeichnung des Weins ankommt, im Regel... mehr lesen...