Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Wird ein "Auslesewein", der (durch Zusätze) geschmacklich annähernd einem "Beerenauslesewein" entspricht und als solcher auch von der Weingütersiegelkommission durch Bewilligung des Weingütesiegels anerkannt wird, als "Beerenauslesewein" verkauft, so tritt bei den Konsumenten, denen es in erster Linie auf die Qualität, nicht aber auf die Bezeichnung des Weins ankommt, im Regelfall ein relevanter Schaden nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082714Dokumentnummer
JJR_19810402_OGH0002_0120OS00175_8000000_001