Norm
UWG §2 D2Rechtssatz
Bezeichnung von Rotwein als "Erlauer" nur dann zulässig, wenn der Wein tatsächlich aus dem Weinbaugebiet von Erlau (Eger) stammt. Die Umänderung einer Herkunftsbezeichnung in eine Gattungsbezeichnung ist erst dann abgeschlossen, wenn nur noch ein unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf der Herkunft findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0078403Dokumentnummer
JJR_19680227_OGH0002_0040OB00306_6800000_002