Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16.1.1998, GZ.: III/S-27.789/97, wurden dem Berufungswerber insgesamt 7 Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er als Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen VO-4 PNF am 2.8.1997 in Graz, Annenstraße - Traungauergasse, begangen haben soll. Der Berufungswerber habe am 2.8.1997 um 16.12 Uhr an diesem Ort als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen VO-4 PN... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nach § 9 Abs 1 KFG erforderliche Startvorrichtung mit Maschinenkraft liegt nicht vor, wenn ein PKW nicht mit dem Anlasser gestartet werden kann, sondern hiefür lose Kabelenden verbunden werden müssen. Schlagworte Startvorrichtung anlassen Kabelenden Verbindung mehr lesen...