Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des R R, vertreten durch die Rechtsanwälte K, P & P, H/G, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16.1.1998, GZ.: III/S-27.789/97, wie folgt entschieden:
I.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung gegen die Punkte 1.), 2.), 3.), 4.), 5.) und 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, a) als Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: "Sie haben am 2.8.1997 um 16.12 Uhr in Graz 5, Annenstraße - Traungauergasse als Lenker des Kraftfahrzeuges VO-4 PNF die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl ihnen dies zumutbar war, überzeugt zu haben, dass das von ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da es nicht mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen war", und die verletzte Rechtsvorschrift § 102 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 KFG lautet; b)als die Punkte 3.) und 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Wortfolge:
weil die Glühbirne samt Streuscheibenverglasung fehlte ergänzen sind
II.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung gegen Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber in diesem Punkt gemäß § 19 VStG eine Strafe in der Höhe von S 600,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wird.
III.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung gegen Punkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
IV.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 800,-- festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.
Gemäß § 65 VStG reduzieren sich durch diese Entscheidung die Kosten des Verfahrens erster Instanz (10 % der verhängten Strafe) auf S 460,--.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 16.1.1998, GZ.: III/S-27.789/97, wurden dem Berufungswerber insgesamt 7 Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er als Lenker bzw. Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen VO-4 PNF am 2.8.1997 in Graz, Annenstraße - Traungauergasse, begangen haben soll.
Der Berufungswerber habe am 2.8.1997 um 16.12 Uhr an diesem Ort als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen VO-4 PNF
1.) eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie (§ 55 Abs 2 StVO) überfahren,
2.) die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da es keinesfalls so ausgerüstet gewesen wäre, dass während seines Betriebes keine Gefahren für den Lenker oder andere Personen gegeben gewesen wären - das Zündschloss sei defekt gewesen, die Verkabelungen aus der Zündschlosshalterung gerissen und hätte der Personenkraftwagen nur durch Kurzschließung der elektrischen Leitungen mittels Schraubenzieher gestattet werden können,
3.) die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da das linke vordere Begrenzungslicht unwirksam gewesen wäre,
4.) die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktioniert habe,
5.) die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, überzeugt zu haben, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da der linke vordere Fahrtrichtungsanzeiger unwirksam gewesen wäre,
6.) das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen wäre, da diese abgelaufen war (Lochung 9/96), und
7.) als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen VO-4 PNF es seit 21.4.1997 trotz Bestrafung weiterhin unterlassen, die Ummeldung des Wohnsitzes und den dauernden Standort des Fahrzeuges ordnungsgemäß anzuzeigen. Er habe am 8.1.1997 seinen Wohnsitz von K, A N Straße, nach G, T Straße, verlegt und diesen wiederum am 30.7.1997 nach G, B-straße.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 9 Abs 1 StVO (Punkt 1.), § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 iVm § 9 Abs 1 KFG (Punkt 2.), § 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 3 KFG (Punkt 3.), § 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 6 KFG (Punkt 4.), § 102 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 KFG (Punkt 5.), § 36 lit. e KFG (Punkt 6.) und § 43 Abs 4 lit. b KFG (Punkt 7.) wurden über den Berufungswerber unter Verweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen sieben Geldstrafen, im Uneinbringlich-keitsfall sieben Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz der Betrag von S 600,-- festgesetzt.
Die Entscheidung der belangten Behörde stützte sich auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz, Verkehrsabteilung, motorisierte Verkehrsgruppe, vom 4.8.1997 und dem hierzu als Zeugen vernommenen Meldungsleger im Zuge des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Stellungnahmen des Beschuldigten.
In seinem rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel brachte der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter zusammenfassend vor, dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, insbesondere habe die seinerzeitige Kontrolle durch den Sicherheitswachebeamten überhaupt nicht stattgefunden und sei sein Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprechend ausgerüstet gewesen. Die Behörde erster Instanz hätte die Einvernahme der vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugin H B unterlassen und wäre eine Einvernahme dieser Zeugin unumgänglich notwendig gewesen. Es wurde die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens beantragt, in eventu die verhängten Strafen in mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.
Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 51e Abs 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind.
Da der Berufungswerber den gesamten Inhalt des Straferkenntnisses in Berufung gezogen hat, war eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese hat am 15.10.1998, am 22.12.1998 sowie am 21.1.1999 unter Teilnahme des Berufungswerbers und seines Rechtsvertreters sowie der Zeugen RI M S und H B stattgefunden.
Der Berufungswerber gab hiebei an, dass er mit seinem Personenkraftwagen der Marke Mitsubishi Colt von Wetzelsdorf kommend, über die Eggenberger Straße und über die Kreuzung Eggenberger Gürtel - Annenstrasse, diese sodann entlang in Richtung Stadtmitte, gefahren sei und sei er dann nach rechts in die Traungauergasse eingebogen. Seine damalige
Lebensgefährtin H B sei am Beifahrersitz gesessen. Er habe dann sein Fahrzeug am Kundenparkplatz der Firma Leiner abgestellt, sei ausgestiegen und habe das WC der Firma Leiner aufgesucht. Als er dann zurückkam, in den Wagen steigen und wegfahren wollte, habe er ein Polizeimotorrad mit Blaulicht bemerkt und habe ihn sodann der Polizeibeamte am Motorrad angehalten. Der Beamte habe behauptet, der Berufungswerber habe eine Sperrlinie überfahren und sei es dann zu einer ca. 15 min. langen Diskussion gekommen. Der Beamte habe das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht mehr verkehrssicher eingeschätzt und endete die Diskussion bzw. die Auseinandersetzung in der Weise, als der Beamte den Berufungswerber eröffnete, er werde sein Fahrzeug zur technischen Überprüfung bringen, ihn aber nicht anzeigen.
Konfrontiert mit der Anzeige des Meldungslegers vom 4.8.1997, gab der Berufungswerber an, dass es überhaupt nicht stimme, dass der Polizeibeamte das Fahrzeug kontrolliert habe und deshalb könne er auch keine Mängel festgestellt haben. Er habe auch keine Sperrlinie überfahren. Er habe das Fahrzeug ordnungsgemäß mit dem Zündschlüssel gestartet, wobei er aber einräumte, dass es durchaus gewesen sein könnte, dass ein loses Kabel oder ein Draht unter der Lenksäule herabhing. Die Begutachtungsplakette habe die Lochung 6/97 gehabt und die Behauptung, die Lochung wäre 9/96 gewesen, sei jedenfalls falsch.
Richtig sei aber, dass sein Fahrzeug damals noch mit einem Kennzeichen des Bezirkes V ausgerüstet war, er aber schon aus K abgemeldet und am neuen Wohnsitz in der B-straße in G angemeldet gewesen sei.
Die Schilderung des damaligen Geschehens durch den Meldungsleger RI M S zeigt ein gänzlich anderes Bild:
Der als Zeuge einvernommene Exekutivbeamte sagte aus, dass er am 2.8.1997 mit seinem Dienstmotorrad in der Traungauergasse gestanden sei und von dort beobachten konnte, wie der Berufungswerber mit seinem Personenkraftwagen der Marke Mitsubishi Colt die Annenstraße entlang in Richtung Bahnhof gefahren sei und von der Annenstraße nach links in die Traungauergasse eingebogen wäre. Die Annenstraße sei in diesem Bereich mit zwei Sperrlinien versehen, und zwar beidseitig des Gleiskörpers der Straßenbahn. Der Zeuge gab weiters an, dass er den Berufungswerber kurz nach der Kreuzung angehalten und dann seine Fahrzeugpapiere kontrolliert habe und dem Berufungswerber mit dem Überfahren der Sperrlinie konfrontiert hätte. Dieser habe sich damit gerechtfertigt, dass er dringend auf die Toilette musste. Der Polizeibeamte habe sodann das Fahrzeug kontrolliert und zahlreiche Mängel bzw. Schäden festgestellt und den Berufungswerber ersucht, das Auto näher an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Als der Berufungswerber das Fahrzeug starten wollte, habe der Meldungsleger gesehen, wie der Berufungswerber unter die Lenksäule hineingekrochen sei, dort mit einem Schraubenzieher zwei blanke Kabelenden verbunden und damit den Motor gestartet hätte. Es sei dann zu einer längeren Diskussion gekommen und wäre der Berufungswerber mit den Schäden an seinem Fahrzeug konfrontiert gewesen und hätte seine Verantwortung in der Richtung gelautet, dass er über kein Geld verfüge, um das Fahrzeug reparieren zu lassen. Wegen dieser Schäden hätte er auch kein "Pickerl" bekommen. Die ebenfalls als Zeugin einvernommene damalige Lebensgefährtin des Berufungswerbers, H B, die damals die Beifahrerin des Berufungswerbers war, konnte sich an das Geschehen am 2.8.1997 nur mehr bruchstückhaft erinnern. Sie wisse noch, dass der Berufungswerber das Fahrzeug vor dem Möbelhaus Leiner in der Traungauergasse abgestellt habe und er im Kaufhaus Leiner auf die Toilette gegangen sei. Während dieser Zeit sei ein Polizeibeamter gekommen und habe er eine Kontrolle der Fahrzeugpapiere durchgeführt. Befragt darüber in welcher Weise der Berufungswerber den Motor seines KFZ startete, gab die Zeugin an, dass sie sich nur erinnern könne, dass der Berufungswerber gewöhnlich den Wagen mit einem Zündschlüssel startete, sie könne sich aber erinnern, dass auch einmal ein Startvorgang mit "blanken Kabeln" durchgeführt worden sei. Ob dies damals am 2.8.1997 auch so gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Das Streitgespräch bzw. die Diskussion zwischen dem Berufungswerber und dem Polizeibeamten habe sie zwar mitbekommen, über den Inhalt könne sie jedoch keine Aussage mehr machen. Befragt darüber, aus welcher Fahrtrichtung der Berufungswerber in die Traungauergasse einbog, insbesondere ob es von der Annenstraße aus Richtung Osten oder aus Richtung Westen erfolgte, konnte die Zeugin keinerlei Angaben mehr machen.
Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren, Sperrflächen nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.
Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber die in der Annenstraße im Bereich der Kreuzung mit der Traungauergasse vorhandenen Sperrlinien, die beidseitig des Gleiskörpers der Straßenbahn angebracht sind, überfahren hat. Der Zeuge und Meldungsleger RI M S war in der Lage, das Einbiegemanöver klar und deutlich zu sehen und wurde durch dieses Manöver erst die weitere Kontrolle des Fahrzeuges des Berufungswerbers ausgelöst. Der aufgrund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegende Zeuge vermittelte der Berufungsbehörde einen glaubwürdigen Eindruck; seine Aussagen waren schlüssig und gut nachvollziehbar. Hingegen erschöpfte sich die Verantwortung des Berufungswerbers in der Behauptung, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, ohne dafür konkrete Beweise anzubieten. Die vom Berufungswerber selbst beantragte Zeugin konnte seine diesbezüglichen Behauptungen nicht bestätigen und war daher als erwiesen anzunehmen, dass der Berufungswerber die ihm hier zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Zu Punkt 2.), 3.), 4.), 5.) und 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Der Bestimmung des § 9 Abs 1 KFG zufolge müssen Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein. Die Bestimmung des § 14 KFG regelt inwieweit jedes Kraftfahrzeug mit Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler ausgerüstet sein muss, § 19 KFG bestimmt die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Fahrtrichtungsanzeiger.
Gemäß § 36 lit e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 leg.cit über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei im § 57 a Abs 1 lit a - h leg.cit. angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57 a Abs 1 letzter Satz leg.cit. fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57 a Abs 5 und 6 leg.cit.) am Fahrzeug angebracht ist.
Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses geht auch hier die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber die ihm hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu verantworten hat: Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Meldungsleger und Zeuge RI S die von ihm durchgeführte und in der Anzeige festgehaltene Kontrolle bzw. die Feststellung der dargestellten Mängel quasi "erfunden" hat. Insbesondere erscheint die Feststellung, der Berufungswerber habe sein Fahrzeug nicht mit dem Anlasser starten können, sondern hiefür lose Kabelenden verbunden, signifikant für den Zustand des damals vom Berufungswerber verwendeten Kraftfahrzeuges. Gerade einem im Exekutivdienst stehenden erfahrenen Polizeibeamten ist die Richtigkeit einer solchen Beobachtung jedenfalls zuzumuten und auch die Beurteilung, welche Lochung eine Begutachtungsplakette im Sinne des § 57a KFG hat, ebenso ohne weiteres möglich. Dass ein Irrtum des Exekutivbeamten vorgelegen sei, wurde vom Berufungswerber gar nicht behauptet, sondern von vornherein behauptet, die Kontrollen hätten gar nicht stattgefunden. Zur zeugenschaftlichen Aussage des Polizeibeamten RI S ist folgendes festzustellen:
Aus den Bestimmungen des § 50 AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde, sohin auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Anzeigers und Zeugen den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sowie mit allen übrigen Beweismitteln - im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind.
Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamtenstellung desjenigen, der die Beweisaussage tätigt, bedeutet zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage, es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Beamter in bestimmter Funktion aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben kann, als eine andere Person. Auch diese Erwägungen wurden von der Berufungsbehörde bei ihrer Beweiswürdigung beachtet. Es war daher zusammenfassend erwiesen, dass der Berufungswerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Die Bestrafung erfolgte daher seitens der Erstbehörde in den Punkten 1.) bis 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht.
Zu Punkt 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 43 Abs 4 lit. b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn der den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
Im vorliegenden Fall wurde dem Berufungswerber jedoch vorgeworfen, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen VO-4 PNF es seit 21.4.1997 trotz Bestrafung weiterhin unterlassen zu haben, "die Ummeldung des Wohnsitzes, den dauernden Standort des Fahrzeuges ordnungsgemäß anzuzeigen."
Die obangeführte Tatbeschreibung stellt jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde keine Übertretung der Bestimmung des § 43 Abs 4 lit. b KFG - so wie dem Berufungswerber im Punkt 7.) des Straferkenntnisses zur Last gelegt - dar.
Gemeint war wohl die Bestimmung des § 42 KFG bezüglich der Anzeigepflicht jeglicher Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes, einer Hauptniederlassung oder eines Sitzes und des Ortes, von dem aus über ein Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der selben Behörde. Aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG bestand für die Berufungsbehörde keine Möglichkeit mehr, diese Mängel nachzuholen bzw. zu sanieren, sodass in diesem Fall das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen war.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bestimmungen des § 9 StVO über das Verhalten bei Bodenmarkierungen dienen sowohl der Leitung und Ordnung des fließenden Verkehrs als auch der Verkehrssicherheit. Die Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG soll sicherstellen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nimmt, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Damit soll gewährleistet sein, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind.
Das Lenken eines Fahrzeuges ohne Begutachtungsplakette soll verboten sein, damit stets leicht festgestellt werden kann, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden. Überdies sollen durch die wiederkehrenden Begutachtungen, welche durch die genannte Plakette bestätigt sind, die Verkehrs- und Betriebssicherheiten des Fahrzeuges gewährleistet werden. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Milderungsgrund lag keiner vor, als erschwerend war die Vielzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung zu werten.
Auch die ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von ca. S 8.000,-- bis S 9.000,--, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) sind nicht geeignet, die Strafhöhe herabzusetzen, zumal sie sich ohnehin schon im unteren Bereich des Strafrahmens befindet und die Strafe grundsätzlich einen spürbaren Nachteil darstellen soll, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen.
§ 65 VStG ist darauf abgestellt, dass in einem Berufungsbescheid jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über "die Strafe" abgesprochen wird. Der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (VwGH 22.1.1982, 81/02/0315). Hierauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.